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Erhebung AWGDL: Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Bei Fragen wenden Sie sich an aussenwirtschaft.FDL@oenb.at

Inhalt

Siehe Verzeichnis rechts.

Erhebungseckdaten

Erhebungscode

AWGDL

Bezeichnung

Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

Beschreibung

Quartalsmeldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Meldepflichtige

  • Kreditinstitute gemäß Abteilung 64 der ÖNACE 2008, exklusive der Gruppe 64.2

  • Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherungen) gemäß Abteilung 65 der ÖNACE 2008

Meldeperiodizität

Quartalsweise

Meldetermin

15. Kalendertag des Folgemonats

Meldestichtag

Quartalsultimo

Meldegrenzen

  • Kreditinstitute gemäß Abteilung 64 der ÖNACE 2008, exklusive der Gruppe 64.2

ab 10.000.000 EUR

Provisionserträge und Provisionsaufwendungen aus dem Dienstleistungsgeschäft des vorausgegangenen Kalenderjahres (laut Erfolgsausweis gemäß der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 63/2011) 


  • Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherungen) gemäß Abteilung 65 der ÖNACE 2008

ab 20.000.000 EUR

Erlöse und Aufwendungen aus dem grenzüberschreitenden Direkt- und Rückversicherungsgeschäft des vorangegangen Kalenderjahres

Meldewährung, -einheit

Euro, in Einer, kaufmännisch gerundet

Meldewege (Meldungsdaten)

Hier finden Sie Informationen zur Registrierung (Zugangsbeantragung) für alle Meldewege.

Meldungsgruppe

Z - Außenwirtschaft (Dateityp: DL)

Erhebungs- und Prüfungsstammdaten (für technische Melder)

Erhebungsstammdaten für technische Melder (.xml)

Prüfungsstammdaten für technische Melder (.xml)

Erhebungsschaubild

Grenzüberschreitende Dienstleistungen (AWGDL)

Meldeobjekt

Meldestichtag

Grenzüberschreitende Dienstleistungen (TRANS)

AW Finanzierungsinstrument (AWFINST)

Art der Transaktion (TRANSART)

Land - Sitzland (LD)

Wertart (WA)

Wert 

Meldeinhalt

Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen gegliedert nach

  • Art der Dienstleistung (AWFINST),

  • Aufwendungen für Dienstleistungsimporte (AUFDLIMP),

  • Erlöse aus Dienstleistungsexporten (ERLDLEXP),

  • Sitzland des Vertragspartners (ISO-Land-Code).

Eine Dienstleistung wird dann grenzüberschreitend bezogen bzw. erbracht, wenn einer der beteiligten Vertragspartner, der die Dienstleistung erbringt (Dienstleistungsimport) oder der die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungsexport), seinen Sitz/Wohnsitz im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist. Auch Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen, die ein österreichisches Unternehmen im Ausland betreibt, werden statistisch als ausländische Vertragspartner betrachtet.

Alle Dienstleistungen, die gegenüber demselben Land erbracht (Dienstleistungsexporte) bzw. aus demselben Land bezogen wurden (Dienstleistungsimporte) und einer Kategorie zugeordnet werden können, sind in einem Betragsfeld zusammenzufassen.

Allgemeine Erläuterung von Dienstleistungen

Dienstleistungen im Sinn dieser Erhebung sind folgende elf wirtschaftliche Aktivitäten:

  • Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen der Lohnveredelung

  • Instandhaltungs- und Reparaturleistungen a.n.g.

  • Transportleistungen

  • Ausgaben für Geschäftsreisen (exklusive Transport)

  • Bauleistungen

  • Versicherungsdienstleistungen

  • Finanzdienstleitungen

  • Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.

  • Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen

  • Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

  • Persönliche Dienstleistungen, Kultur und Freizeit

Darüber hinaus sind Transithandel, laufende Übertragungen und der Kauf/Verkauf von CO2-Emissionsrechten Meldeinhalte im Sinne der vorliegenden Erhebung.

Detaillierte Beschreibung der zu meldenden Dienstleistungsarten

Meldecode

Bezeichnung

Erläuterung

L2070

Seetransportleistungen, Personenbeförderung

Personenbeförderungen im Seeverkehr (inkl. aller Nebenkosten), die von Gebietsfremden erbracht werden und die Beförderung von Personen und die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal beinhalten. Die Länder-Codierung erfolgt nach dem Sitz der Reederei.

L2080

Seetransportleistungen, Güterbeförderung

Gütertransportleistungen im Seeverkehr (inkl. aller Nebenkosten), die von Gebietsfremden erbracht werden und die Beförderung von Waren (Frachten) und die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal beinhalten. Die Länder-Codierung erfolgt nach dem Sitz der Reederei.

L2090

Seetransportleistungen,
Hilfs- und Nebentätigkeiten

Seetransportleistungen, die keiner der anderen Positionen von Seetransportleistungen zugeordnet werden können, z.B. Bergungskosten, Liege- und Standgelder, Einnahmen aus der Lagerhalterei (z. B. auch Miete stationärer Tanks), Provisions- und Kommissionseinnahmen gebietsansässiger Schiffsmakler, Hafengebühren, etc. 

L2110

Lufttransportleistungen, Personenbeförderung

Personenbeförderungen im Luftverkehr (inkl. aller Nebenkosten), die von Gebietsfremden erbracht werden und die Beförderung von Personen (z. B. Flugtickets) und die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal beinhalten. Die Länder-Codierung erfolgt nach dem Sitz der Fluggesellschaft.

L2120

Lufttransportleistungen, Güterbeförderung

Gütertransportleistungen im Luftverkehr (inkl. aller Nebenkosten), die von Gebietsfremden erbracht werden und die Beförderung von Waren (Frachten) und die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal beinhalten. Die Länder-Codierung erfolgt nach dem Sitz der Fluggesellschaft.

L2130

Lufttransportleistungen,
Hilfs- und Nebentätigkeiten

Alle übrigen Lufttransportleistungen, die keiner der anderen Positionen von Lufttransportleistungen zugeordnet werden können, z. B. Flugsicherung, Lande-, Start- und Überfluggebühren für Flugzeuge.

L2180

Raumtransportleistungen

Hierzu zählen:

  • Aussetzen von Satelliten durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Eigentümer der Satelliten (z. B. Telekommunikationsgesellschaften).

  • Sonstige Tätigkeiten der Betreiber von Raumfahrtgeräten, wie die Beförderung von Gütern und Personen für wissenschaftliche Zwecke.

  • Personenbeförderung in der Raumfahrt und die Zahlungen, die von einer Volkswirtschaft dafür geleistet werden, dass ihre Gebietsansässigen die Raumfahrzeuge einer anderen Volkswirtschaft nutzen dürfen.

L2200

Eisenbahntransportleistungen, Personenbeförderung

Personenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (inkl. aller Nebenkosten), die von Gebietsfremden erbracht werden und die Beförderung von Personen (z. B. Bahntickets) und die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal beinhalten. Die Länder-Codierung erfolgt nach dem Sitz der Eisenbahngesellschaft.

L2210

Eisenbahntransportleistungen, Güterbeförderung

Gütertransportleistungen im Eisenbahnverkehr (inkl. aller Nebenkosten), die von Gebietsfremden erbracht werden und die Beförderung von Waren (Frachten) und die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal beinhalten. Die Länder-Codierung erfolgt nach dem Sitz der Eisenbahngesellschaft. 

L2220

Eisenbahntransportleistungen, Hilfs- und Nebentätigkeiten

Alle übrigen Eisenbahntransportleistungen, die keiner der anderen Positionen von Eisenbahntransportleistungen zugeordnet werden können, z. B. die Nutzung gebietsfremder Schieneninfrastruktur durch Gebietsansässige und umgekehrt.

L2240

Straßentransportleistungen, Personenbeförderung

Personenbeförderungen im Straßenverkehr (inkl. aller Nebenkosten), die von Gebietsfremden erbracht werden und die Beförderung von Personen und die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal beinhalten. Die Länder-Codierung erfolgt nach dem Sitz der Transportfirma.

L2250

Straßentransportleistungen, Güterbeförderung

Gütertransportleistungen im Straßenverkehr (inkl. aller Nebenkosten), die von Gebietsfremden erbracht werden und die Beförderung von Waren (Frachten) und die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal beinhalten. Die Länder-Codierung erfolgt nach dem Sitz der Transportfirma. 

L2260

Straßentransportleistungen, Hilfs- und Nebentätigkeiten

Übrige Straßentransportleistungen, die keiner der anderen Positionen von Straßentransportleistungen zugeordnet werden können, z. B. Straßenmautgebühr, Provisionen aus Verkehrsvermittlung.

L2280

Transportleistungen der Binnenschifffahrt, Personenbeförderung

Personenbeförderungen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen (inkl. aller Nebenkosten), die von Gebietsfremden erbracht werden und die Beförderung von Personen und die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal beinhalten. Die Länder-Codierung erfolgt nach dem Sitz der Transportfirma.

L2290

Transportleistungen der Binnenschifffahrt, Güterbeförderung

Gütertransportleistungen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen (inkl. aller Nebenkosten), die von Gebietsfremden erbracht werden und die Beförderung von Waren (Frachten) und die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal beinhalten. Die Länder-Codierung erfolgt nach dem Sitz der Transportfirma.

L2300

Transportleistungen der Binnenschifffahrt, Hilfs- und Nebentätigkeiten

Übrige Leistungen der Binnenschifffahrt, die keiner der Positionen von Transportleistungen der Binnenschifffahrt zugeordnet werden können, z. B. Bergungskosten, Liege- und Standgelder, Einnahmen aus der Lagerhalterei (z.B. Miete stationärer Tanks), Provisions- und Kommissionseinnahmen gebietsansässiger Schiffsmakler, Hafengebühren, etc.

L2320

Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr

Übrige Transportleistungen, die keiner der beschriebenen Positionen von Transportleistungen zuzuordnen sind. Hierzu zählen auch Provisionen aus Reisevermittlung.

L2330

Transport in Rohrleitungen

Grenzüberschreitender Transport von Waren in Rohrfernleitungen, wie zum Beispiel der Transport von Erdöl und verwandten Erzeugnissen, Wasser und Gas. Es handelt sich dabei um die Kosten für die Übertragung bzw. Pipelinenutzung.

NICHT einzubeziehen:

  • Verteilung von Wasser, Gas und Erdölprodukten - siehe Code 2840 Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.

  • Wert der transportierten Waren


Dieser Dienstleistungscode ist ausschließlich von Unternehmen im Energiesektor zu verwenden.

L2340

Elektrizitätsübertragung

Hierunter fallen die Kosten der Übertragung von Elektrizität über ein Verbundleitungsnetz samt zugehöriger Ausrüstung von den Einspeisepunkten zu den Umspannanlagen, die zur Bereitstellung für Kunden oder andere elektrische Systeme heruntergespannt werden. Zu melden sind die Kosten für die Übertragung von Elektrizität, wenn diese getrennt von der Erzeugung und Verteilung erfolgt.

NICHT einzubeziehen:

  • Bereitstellung von Strom selbst

  • Verteilung von Elektrizität - siehe Code 2840 Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.


Dieser Dienstleistungscode ist ausschließlich von Unternehmen im Energiesektor zu verwenden.

L2371

Ausgaben für Dienst- und Geschäftsreisen

Tätigen Beschäftigte Dienst- oder Geschäftsreisen ins Ausland, so sind folgende Leistungen (ausschließlich Aufwendungen) einzubeziehen:

  • Kosten für Unterkunft

  • Verpflegung (Diäten)

  • Vor-Ort-Transport (z. B.: Taxifahrten, Inlandsflüge, Bahnfahrten)

  • Aufwendungen für Dienstleistungen, die Beschäftigte im Zuge der Dienstreise im Ausland beziehen (z. B.: Besuch von Seminaren, Schulungen und Konferenzen)

  • Bewirtungskosten


NICHT einzubeziehen:

  • Erlöse für erbrachte Dienstleistungen wie beispielsweise das Abhalten von Seminaren und Schulungen oder Serviceleistungen usw. sind unter dem entsprechenden Code als Export zu melden.

  • Bezug von Tickets (Flug, Bahn, Bus)

L2470

Telekommunikationsleistungen

Hierzu zählen:

  • Zahlungen im Abrechnungsverkehr von öffentlichen und privaten Telefongesellschaften und Netzbetreibern mit ausländischen Partnern

  • Mobilfunkdienste

  • Übertragung von Ton, Bild oder sonstigen Informationen mittels Telefon, Telex, Telegramm, Rundfunk- und Fernsehkabel, Funk, Satellit, E-Mail, Faksimile usw.

  • Netzwerkdienste für Unternehmen

  • Leitungsmieten

  • Telekonferenzen und Hilfstätigkeiten

  • Online-Zugangsdienste


NICHT einzubeziehen:

  • Wert der übertragenen Informationen

L2480

Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen der Lohnveredelung

Hierbei handelt es sich um Fertigungs- bzw. Verarbeitungsdienstleistungen (Veredelungsvorgänge) ohne Eigentumsübergang der Waren.
Das Unternehmen, das die Arbeiten durchführt, wird mittels Entgelt vom Eigentümer der Ware für die erbrachten Dienstleistungen entlohnt. Diese Vergütung ist im Rahmen der vorliegenden Erhebung entweder als Erlös (Dienstleistungsexport) oder als Aufwendung (Dienstleistungsimport) zu melden. Die Vergütung kann die Kosten für den Zukauf von Materialien beinhalten, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, und entspricht nicht notwendigerweise der Differenz zwischen dem Wert der Ware vor und nach der Verarbeitung.

Hierzu zählen:

  • Lohnarbeit, Lohnfertigung bzw. Lohnveredelung

  • Montage, Aufbau, Zusammensetzen

  • Etikettierung und Verpackung im Rahmen von Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung

NICHT einzubeziehen:

  • Montage von Fertigbauteilen - siehe Code 2500 Bauleistung im Ausland bzw. Code 2510 Bauleistung im Inland

L2490

Instandhaltungs- und Reparaturleistungen a.n.g.

Hierzu zählen:

  • Instandhaltung und Reparatur von Schiffen, Flugzeugen, Schienenfahrzeugen, Kraftfahrzeugen mit Anhängern und sonstige Verkehrsmitteln.

  • Reparaturen, welche die Effizienz und Kapazität von Waren oder dessen Laufzeit ausdehnen wie z. B. an Turbinen, etc.

  • Garantien in Zusammenhang mit Reparaturen.

  • Kleine Instandhaltungen, um die Betriebsfähigkeit aufrecht zu erhalten.


Die Arbeiten können am Standort des Dienstleisters oder andernorts (im In- oder im Ausland) durchgeführt werden. Zu melden ist der Wert der Dienstleistung, nicht der Wert der Ware vor und nach Reparatur. Im Falle von Montagedienstleistungen im Rahmen der Herstellung von Waren (z. B.: Möbel) ist nur der Anteil der Dienstleistung zu melden. Ebenfalls inkludiert sind sowohl Schulungskosten, welche im Rahmen der Montage anfallen als auch Kosten für Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen einer Montage für Mitarbeiter, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Es sind nur die Kosten für jene Materialien in den Wert der Dienstleistung einzubeziehen, die im bezahlten oder erhaltenen Preis der Dienstleistung inkludiert sind, keine separat anfallenden und verrechneten Kosten.

NICHT einzubeziehen:

  • Instandhaltung und Reparatur von Gebäuden - siehe Code L2500 Bauleistung im Ausland bzw. Code L2510 Bauleistung im Inland

  • Wartung und Reparatur von Computern - siehe Code L2630 sonstige EDV-Dienstleistungen

  • Montageleistungen im Zusammenhang mit der Produktion von Anlagen (z. B. Stahlhallen) - siehe Code L2802 Ingenieurleistungen

L2500

Bauleistungen im Ausland

Durch gebietsansässige Bauunternehmen für Gebietsfremde erbrachte Bauleistungen (Dienstleistungsexporte) sowie Zahlungen der österreichischen Unternehmen an ausländische Subunternehmen (Dienstleistungsimporte). Hierzu zählen Bauarbeiten, Reparaturleistungen, Errichtung von Großprojekten (z. B. Betriebsstätten), Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten an Bauwerken, Bohr- und Aufschließungsarbeiten, Miete von Baupersonal (Personalleasing) sowie Aufwendungen für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen am Ort der Leistungserbringung.

Einzubeziehen sind Bauleistungen von Arbeitsgemeinschaften (Zusammenschluss zwischen einem inländischen und einem ausländischen Bauunternehmen), die für die Dauer eines Bauprojekts und damit auf absehbare Zeit und ohne Begründung von Eigenkapital geschaffen werden.

Diese Position kann NICHT von Kreditinstituten an die OeNB gemeldet werden, sondern nur von Unternehmen, die im Baugewerbe tätig sind, an Statistik Austria. 

L2510

Bauleistungen im Inland

Von gebietsfremden Bauunternehmen für Gebietsansässige erbrachte Bauleistungen (Dienstleistungsimporte) und Zahlungen ausländischer Auftragsnehmer an österreichische Subunternehmen (Dienstleistungsexporte). Hierzu zählen Bauarbeiten, Reparaturleistungen, Errichtung von Großprojekten (z. B. Betriebsstätten), Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten an Bauwerken, Bohr- und Aufschließungsarbeiten, Miete von Baupersonal (Personalleasing) sowie Aufwendungen für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen am Ort der Leistungserbringung.

Erlöse (Dienstleistungsexporte) können NICHT von Kreditinstituten an die OeNB gemeldet werden, sondern nur von Unternehmen, die im Baugewerbe tätig sind, an Statistik Austria. 

L2531

Prämienzahlungen an Pensionskassen

Hierzu zählen Beiträge an nicht gebietsansässige Pensionskassen, sowohl mit als auch ohne Gewinnbeteiligung.

L2532

Leistungszahlungen von Pensionskassen

Hierzu zählen Leistungen von nicht gebietsansässigen Pensionskassen.

L2551

Prämienzahlungen für Frachtversicherungen

Hierzu zählen Prämienzahlungen für Frachtversicherungsleistungen an nicht gebietsansässige Versicherungsunternehmen.

L2552

Schadenszahlungen aus Frachtversicherungen

Hierzu zählen Schadenszahlungen für Frachtversicherungsleistungen von nicht gebietsansässigen Versicherungsunternehmen.

L2561

Prämienzahlungen für sonstige Direktversicherungen

Hierzu zählen alle übrigen Formen der Schadensversicherung (nur importseitig zu melden):

  • Risikolebensversicherung oder Ablebensversicherungen

  • Unfall- und Krankenversicherung (soweit nicht in den staatlichen Sozialversicherungssystemen enthalten)

  • See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherung

  • Feuer- und sonstige Sachversicherung

  • Vermögensschadenversicherung

  • Allgemeine Haftpflichtversicherung und sonstige Versicherungen wie Reiseversicherung, Kredit- und Kreditkartenversicherung

L2562

Schadenszahlungen aus sonstigen Direktversicherungen

Hierzu zählen Schadenszahlungen für sonstige Direktversicherungen von nicht gebietsansässigen Versicherungsunternehmen.

L2571

Prämienzahlungen für standardisierte Garantien

Hierzu zählen Prämienzahlungen für Kreditgarantien, die in identischer Form und in großer Zahl vergeben werden, üblicherweise in kleinen Beträgen. Das Garantieschema beinhaltet, dass der Garant die Verluste des Kreditgebers trägt, wenn der Kreditnehmer zahlungsunfähig wird. Bei standardisierten Garantien ist der Garant zumeist eine öffentliche Einrichtung oder ein Finanzinstitut.

L2572

Leistungszahlungen aus standardisierten Garantien

Hierzu zählen Leistungszahlungen aus standardisierten Kreditgarantien. 

L2580

Versicherungsnebenleistungen

Hierzu zählen:

  • Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und ‑agenten

  • Vermittlungsprovisionen

  • Versicherungs- und Rentenberatung

  • Bewertungsleistungen und Dienstleistungen von Schadenssachverständigen

  • versicherungsmathematische Dienstleistungen

  • Aufsichts- und Kontrolldienste im Zusammenhang mit Entschädigungen

L2600

Sonstige Finanzdienstleistungen

Finanzmittlerdienste und damit verbundene Leistungen, die von Banken, Wertpapierbörsen, Factoring-Unternehmen, Kreditkartenunternehmen und sonstigen finanziellen Unternehmen erbracht werden.

Hierzu zählen:

  • Provisionen und Gebühren an/von Ausländern für die Vermittlung oder Durchführung finanzieller Transaktionen, z. B. Kreditgebühren, Depotgebühren, Kontoführungsgebühren, Buchungsgebühren, Akkreditivgebühren, Wechselgebühren, Finanzleasing-Provisionen, Factoring-Provisionen, Emissionsgebühren, Zahlungsverkehrsspesen

  • Explizit verrechnete Gebühren im Wertpapierhandel

  • Erlöse und Aufwendungen aus Finanzberatung und Vermögensverwaltung

  • Kreditkartengebühren

  • Durchführung von Bonitätsbewertungen


NICHT einzubeziehen:

  • Zinsähnliche Erträge und Aufwendungen


Kreditinstitute, die vierteljährlich einen Erfolgsausweis gem. § 74 Abs. 1 Bankwesen-Gesetz an die OeNB melden, können die dortigen Positionen „Provisionserträge und Provisionsaufwendungen" weitgehend mit dem Finanzierungsinstrument L2600 sonstige Finanzdienstleistungen in der vorliegenden Erhebung gleichsetzen.
Ebenfalls sind sonstige Finanzdienstleistungen von finanziellen Holdinggesellschaften zu melden, deren primäre Funktion die Verwaltung von Finanzvermögen im Auftrag der Konzerngesellschaft darstellt. Diese Tätigkeit schließt unter anderen administrative Aufwendungen für Depotbanken, Wertpapierhändler, Steuer- und Rechtsberater ein. Diese Aufwendungen können der Konzernmutter entweder in Form expliziter Gebühren in Rechnung gestellt werden oder implizit in Form von einbehaltenen Anteilen des Vermögenseinkommen.

L2601

Gebühren für Wertpapierleihe und Goldleihe

Gebühren und Spesen, die für Leihegeschäfte mit Wertpapieren oder Gold geleistet oder lukriert werden.

L2602

Brutto-Transaktionsvolumen aus dem Verkauf von Wertpapieren an ausländische Geschäftspartner

Zu melden ist in dieser Position der Transaktionswert von Wertpapieren, die Inländer an ausländische Geschäftspartner innerhalb der Berichtsperiode verkaufen. Anzusetzen ist dabei der Verkaufspreis exklusive explizit verrechneter Spesen. Kreditinstitute melden sowohl Transaktionen im Rahmen des Eigen- als auch des Kundengeschäfts.

Nicht einzubeziehen:

Transaktionen mit Aktien, die zur Veräußerung von dauerhaften Unternehmensbeteiligungen dienen. Als Richtlinie kann ein Anteil am Grundkapital von mindestens 10% und damit ein strategischer Einfluss auf die Unternehmensführung herangezogen werden.

Diese Position kann nur als Export gemeldet werden. Die Ländergliederung richtet sich nach dem Sitzland des ausländischen Geschäftspartners.

L2603

Brutto-Transaktionsvolumen aus dem Kauf von Wertpapieren von ausländischen Geschäftspartnern

Zu melden ist in dieser Position der Transaktionswert von Wertpapieren, die Inländer von einem ausländischen Geschäftspartner innerhalb der Berichtsperiode kaufen. Anzusetzen ist dabei der Ankaufspreis, der in Rechnung gestellt wird, exklusive explizit verrechneter Spesen. Kreditinstitute melden sowohl Transaktionen im Rahmen des Eigen- als auch des Kundengeschäfts.

Nicht einzubeziehen:

Transaktionen mit Aktien, die zur Erlangung von dauerhaften Unternehmensbeteiligungen dienen. Als Richtlinie kann ein Anteil am Grundkapital von mindestens 10% und damit ein strategischer Einfluss auf die Unternehmensführung herangezogen werden.

Diese Position kann nur als Import gemeldet werden. Die Ländergliederung richtet sich nach dem Sitzland des ausländischen Geschäftspartners.

L2620

Computer-Software

Hierzu zählen:

  • Lizenzen für die Nutzung kundenspezifischer Software einschließlich kundenspezifischer Betriebssysteme

  • Kauf/Verkauf von kundenspezifischen Softwareprodukten unabhängig von der Art der Lieferung

  • Einmalzahlung oder Lizenzen für die Nutzung von Standardsoftware, die elektronisch bezogen wird (einschl. Download)

  • Lizenzen für die Nutzung von Standardsoftware auf Datenträger

  • Kauf/Verkauf von Originalen und Eigentumsrechten an Softwaresystemen


Nicht einzubeziehen:

  • Lizenzgebühren für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Software (Lizenzgebühren für die Reproduktion und den Vertrieb von Computersoftware)

  • Leasing von Computern ohne Bedienungspersonal (Operationelles Leasing).

  • Kauf/Verkauf von Standardsoftware auf Datenträger (ist in der Außenhandelsstatistik zu melden)

L2630

Sonstige EDV-Dienstleistungen

Hierzu zählen:

  • Hardware- und Softwareberatung und Implementierung

  • Wartung und Reparatur von Rechnern und Peripheriegeräten

  • Datenwiederherstellung, Beratung und Unterstützung in Fragen der Verwaltung von EDV-Ressourcen

  • Analyse, Entwicklung und Programmierung von betriebsfertigen Systemen (einschließlich Entwicklung und Design von Internetseiten) und technische Software-Beratung

  • Netzwerkbetreuung und andere Unterstützungsdienste, wie etwa Schulungen im Rahmen von Beratungsleistungen

  • Dienstleistungen der Datenverarbeitung wie Dateneingabe, Tabellierung und Verarbeitung von Daten auf Timesharing-Basis

  • Web-Hosting (d. h. Zuteilung von Server-Speicherkapazitäten im Internet für die Internetseiten des Kunden)

L2640

Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Computersoftware

Internationale Zahlungen im Zusammenhang mit der autorisierten Reproduktion und/oder dem Vertrieb von produzierten Software-Originalen und Prototypen.

L2650

Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung

Internationale Zahlungen im Zusammenhang mit der autorisierten Nutzung von Eigentumsrechten, die aus Forschung und Entwicklung resultieren, wie Patente, Urheberrechte, industrielle Verfahren und Gebrauchsmuster.

L2660

Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen und damit verbundenen künstlerischen Rechten

Internationale Zahlungen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von produzierten Originalen oder Prototypen wie Büchern und Manuskripten, Filmen und Tonaufzeichnungen (z. B. für Live-Aufführungen und TV-, Kabel- oder Satellitenübertragungen) im Rahmen von Lizenzvereinbarungen.

L2700

Transithandel, An- und Verkäufe

Transithandel ist definiert als Geschäft, bei dem ein Gebietsansässiger eine Ware von einem Gebietsfremden erwirbt und anschließend an einen anderen Gebietsfremden weiterverkauft. Während dieses Vorgangs wird die Ware weder in das Wirtschaftsgebiet des Gebietsansässigen eingeführt noch ausgeführt. Zu melden ist der Wert der Ware zum Zeitpunkt des Kaufs (Import) und zum Zeitpunkt des Verkaufs (Export).

Diese Position wird üblicherweise nur von Unternehmen, die dem Handelsgewerbe zugeordnet sind, erbracht und an Statistik Austria gemeldet.

L2710

Handelsbezogene Dienstleistungen

Provisionen an Broker und Dealer, an Warenbörsen sowie Warenkommissionäre im Zusammenhang mit Waren- und Dienstleistungstransaktionen.

Nicht einzubeziehen:

  • Dienstleistungen von Händlern und Market‑Makern in Finanzinstrumenten (Finanzdienstleistungen) 

  • Dienstleistungen von Versicherungsmaklern (Versicherungsnebenleistungen)

L2720

Operationelles Leasing

Beim Operationellen Leasing werden, im Gegensatz zum Finanzierungsleasing, nicht alle mit dem Besitz des Leasingobjektes verbundenen Risiken und Vorteile vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen, womit die Aktivierung des Wirtschaftsgutes beim Leasinggeber erfolgt.

Hierzu zählen:

  • Leasen von Maschinen, Apparaten und anderen Ausrüstungsgegenständen wie beispielsweise Computer und Telekommunikationsausstattung

  • Charterung von Schiffen, Flugzeugen oder Transportmitteln wie Eisenbahnwaggons, Container, Bohranlagen usw. (ohne Bedienungspersonal)


NICHT einzubeziehen:

  • Telekommunikationsverbindungen und Kapazität - siehe Code L2470 Telekommunikationsleistungen

  • Mieten von Schiffen und Flugzeugen mit Bedienungspersonal - siehe Codes im Zusammenhang mit  Transportdienstleistungen

  • Mieten von unbeweglichen Gegenständen (Liegenschaften, Gebäuden und Gebäudeteile) wie beispielsweise Büroräume, Lagerhallen usw. (siehe Meldung an die OeNB im Rahmen der grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogenen Transaktionen gemäß Meldeverordnung ZABIL 1/2013)

L2750

Rechtsberatung

Hierzu zählen:

  • Leistungen der Rechtsberatung und Vertretung in Gerichts- und Schlichtungsverfahren

  • notarielle Dienstleistungen wie das Verfassen von Rechtsunterlagen und Rechtsakten

  • Beratung in Beurkundungsangelegenheiten

  • Treuhanddienstleistungen

  • Nachlassverwaltungsdienstleistungen

  • Dienstleistungen von Insolvenzverwaltern

  • Dienstleistungen in der außergerichtlichen Streitbeilegung und in der Schiedsgerichtsbarkeit

L2760

Wirtschaftsprüfung

Hierzu zählen:

  • Führung von Geschäftsbüchern für Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer

  • Prüfung von Geschäftsbüchern und Jahresabschlüssen

  • Steuerplanung und -beratung für Unternehmen

L2770

Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen bei der Durchführung unternehmenspolitischer und strategischer Maßnahmen und bei der Gesamtplanung, Struktur und Kontrolle einer Organisation.

Hierzu zählen:

  • Beratungsleistungen in Fragen des Marktmanagements, Personalmanagements, Produktions- und Projektmanagements

  • Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung bei Maßnahmen zur Verbesserung des Images bei den Kunden und der Beziehungen zu anderen

L2780

Werbung, Marktforschung, Meinungsumfragen

Hierzu zählen:

  • Planung, Umsetzung und Vermarktung von Werbestrategien durch Werbeagenturen

  • Platzierung in den Medien einschließlich Kauf und Verkauf von Werbefläche

  • Messedienste von Messeveranstaltern

  • Verkaufsförderung für Produkte im Ausland

  • Marktforschung

  • Telemarketing sowie Meinungsforschung im Ausland zu verschiedenen Themen

L2790

Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung als systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands

Hierbei handelt es sich um systematisch durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit Grundlagenforschung, angewandter Forschung und der experimentellen Entwicklung neuer Produkte und Verfahren. Das betrifft Natur-, Sozial und Geisteswissenschaften, die Entwicklung von Betriebssystemen, die einen technischen Fortschritt darstellen sowie kommerzielle Forschung in den Bereichen Elektrotechnik, Pharmazie und Biotechnologie.

Beinhaltet sind sowohl die Bereitstellung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die auf Bestellung (kundenspezifisch) erbracht werden, als auch die Entwicklung nicht kundenspezifischer Forschungs- und Entwicklungsleistungen.

Nicht einzubeziehen:

  • Technische Studien - siehe Code L2803 Wissenschaftliche und andere technische Dienstleistungen

  • Beratungsleistungen - siehe Code L2770 Unternehmens- und Public-Relations-Beratung  

  • Lizenzen zur Reproduktion oder Verwertung von Ergebnissen der Forschung und Entwicklung - siehe Code L2650 Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung

L2801

Architekturleistungen

Hierunter fällt die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau (einschließlich Verkehrsanlagen). Beinhaltet sind der Entwurf, die Konstruktion sowie die Überwachung von Bauprojekten, sowohl bei Neubauten als auch Umbauten und Sanierungen.

NICHT einzubeziehen:

  • Bauleistungen - siehe Code L2500 Bauleistungen im Ausland bzw. Code L2510 Bauleistungen im Inland

  • Ingenieursleistungen - siehe Code L2802 Ingenieurleistungen

L2802

Ingenieurleistungen

Dazu zählen die Planung, Konstruktion und Nutzung von technischen Systemen (Maschinen, Materialien, Instrumenten, Verfahren, Prototypen), mit denen naturwissenschaftliche Erkenntnisse praktisch umgesetzt werden. Davon zu unterscheiden ist die Schaffung komplexer Systeme, die einen naturwissenschaftlichen bzw. technischen Fortschritt darstellen (Bereitstellung von kundenspezifischen Leistungen der Forschung und Entwicklung).
Ebenfalls zu den Ingenieurleistungen zählen Montageleistungen im Zusammenhang mit der Produktion von Anlagen (z. B. Stahlbauhallen).

NICHT einzubeziehen:

  • Bauleistungen - siehe Code L2500 Bauleistungen im Ausland bzw. Code L2510 Bauleistungen im Inland

  • Architekturleistungen - siehe Code L2801 Architekturleistungen

  • Ingenieurleistung im Bergbau - siehe Code L2832 Dienstleistungen im Bergbau und in der Öl- und Gasgewinnung

L2803

Wissenschaftliche und andere technische Dienstleistungen

Hierzu zählen:

  • Vermessung

  • Kartografie

  • Testung und Zertifizierung von Produkten

  • technische Überwachungsdienste

NICHT einzubeziehen:

  • Architekturleistungen - siehe Code L2801 Architekturleistungen

  • Ingenieurleistungen - siehe Code L2802 Ingenieurleistungen

L2820

Abfallbehandlung und Reinigungsdienste

Hierzu zählen:

  • Behandlung von radioaktivem und anderem Abfall

  • Abtragen von kontaminiertem Boden

  • Beseitigung von Verunreinigungen einschließlich ausgelaufenem Öl

  • Sanierung von Bergbaustandorten

  • Dekontaminierungs- und Entsorgungsdienstleistungen

  • Bindung von CO2

  • Übrige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reinigung und Sanierung der Umwelt


NICHT einzubeziehen:

  • Reinigung von Büroräumen und Gebäuden - siehe Code L2840 Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.

L2831

Dienstleistungen in Land-, Forstwirtschaft und Fischerei

Hierzu zählen:

  • Nebenleistungen für die Landwirtschaft wie die Bereitstellung landwirtschaftlicher Maschinen mit Mannschaft, Erntearbeit, Schädlingsbekämpfung, Pflege und Aufzucht von Tieren

  • Dienstleistungen in den Bereichen Jagd, Forst- und Holzwirtschaft, Fischerei

  • veterinärmedizinische Leistungen

L2832

Dienstleistungen im Bergbau und in der Öl- und Gasgewinnung

Hierzu zählen

  • Bergbauleistungen auf Öl- und Gasfeldern einschließlich Bohrarbeiten und das Aufstellen von Bohrtürmen, Reparatur- und Abbauarbeiten und das Auszementieren von Bohrschächten

  • Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Schürfen und Abbau von Mineralien sowie dem Bergbauingenieurwesen und geologischen Vermessungen

L2840

Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.

Hierzu zählen:

  • Vermittlung von Personal

  • Arbeitskräfteüberlassung/Leihpersonal

  • Dienstleistungstransaktionen zwischen verbundenen Unternehmen (nur falls keiner anderen Dienstleistungsart zuordenbar)

  • Management Fees (nur falls keiner anderen Dienstleistungsart zuordenbar)

  • Detektei- und Schutzdienste

  • Übersetzen und Dolmetschen

  • Fotografische Dienste

  • Dienstleistungen des Verlagswesens (Druckereidienstleistungen)

  • Büroraum und Gebäudereinigung

  • Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens für Unternehmen

  • Verteilung von Wasser, Gas und anderen Erdölprodukten (nur wenn von Übertragungsleistungen trennbar)

  • Verteilung von Elektrizität

  • Sonstige unternehmensbezogenen Dienstleistungen, die keiner der vorstehend aufgeführten Kategorien von Unternehmensdienstleistungen zugeordnet werden können


NICHT einzubeziehen:

  • Übertragungsleistungen von Wasser, Gas und anderen Erdölprodukten - siehe Code L2330 Transport in Rohrleitungen

  • Stromverkauf

L2880

Audiovisuelle und damit verbundene künstlerische Dienstleistungen

Hierzu zählen:

  • Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren für die Produktion von bewegten Bildern (auf Film oder Videoband), Radio- und Fernsehprogrammen (live oder auf Band)

  • Aufzeichnungen von Musikproduktionen

  • Vermietung audiovisueller und verwandter Anlagen

  • Zugang zu verschlüsselten Fernsehprogrammen (z. B. Kabel- oder Satellitendienste)

  • Serienmäßig hergestellte, audiovisuelle Produkte, die zum unbefristeten Gebrauch gekauft bzw. verkauft und elektronisch übermittelt (heruntergeladen) werden

  • Gagen an darstellende Künstler (Schauspieler, Musiker, Tänzer), Autoren, Komponisten, Regisseure usw.


NICHT einzubeziehen:

  • Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen Produkten - siehe Code L2660 Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen und damit verbundenen künstlerischen Rechten

L2889

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

Bereitstellung von Nachrichten, Bildern und Hintergrundinformationen für die Medien.

L2890

Sonstige Informationsdienstleistungen

Hierzu zählen:

  • Datenbankdienste wie die Entwicklung von Datenbanken, Datenspeicherung und Verbreitung von Daten und Datenbanken (einschließlich Adressen und sonstiger Verzeichnisse), sowohl online als auch über magnetische, optische oder gedruckte Medien

  • Internetsuchportale (Dienstleistungen von Suchmaschinen, die nach Eingabe von Stichwörtern Internetadressen für Kunden suchen)

  • Direkte Abonnements (ohne Sammelabonnements) von Zeitungen und Zeitschriften, ob postalisch, elektronisch oder auf sonstige Weise bezogen

  • Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Online-Inhalten

  • Bücherei– und Archivdienste


NICHT einzubeziehen:

  • Software, deren Inhalte heruntergeladen werden - siehe Code L2620 Computer-Software

  • Audio- und Videoleistungen, deren Inhalte heruntergeladen werden - siehe Code L2880 Audiovisuelle und damit verbundene künstlerische Dienstleistungen

L2891

Lizenzen für Handelsmarken und Franchise-Verträge

Hierzu zählen:

  • Gebühren für die Nutzung eingetragener Warenzeichen

  • Internationale Zahlungen im Zusammenhang mit Franchisegebühren

L2893

Kauf/Verkauf von Eigentumsrechten an Ergebnissen der Forschung und Entwicklung

Hierzu zählen:

  • Patente und Urheberrechte (Copyrights) aus Forschung und Entwicklung

  • Industrielle Verfahren und Gebrauchsmuster


NICHT einzubeziehen:

  • Lizenzen für die Nutzung von Forschungsergebnissen - siehe Code L2650 Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung.

  • Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung - siehe Code L2790 Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung als systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands.

  • Sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklung - siehe Code L2894 sonstige Leistungen der Forschung und Entwicklung.

L2894

Sonstige Leistungen der Forschung und Entwicklung

Hierunter fallen alle sonstigen Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung, unter anderem Testverfahren im Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten und Verfahren.

L2895

Bildungsdienstleistungen

Hierzu zählen Bildungsbezogene Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wie zum Beispiel:

  • Kongresse

  • Fernkurse und Unterricht im Fernsehen oder im Internet sowie

  • erbrachte Dienstleistungen durch Lehrkräfte direkt im Gastland (Schüleraustausch)


NICHT einzubeziehen:

  • Ausgaben für Bildungsleistungen im Rahmen von Dienst- bzw. Geschäftsreisen - siehe Code L2371 Ausgaben für Dienst- und Geschäftsreisen (exklusive Transport)

L2896

Gesundheitsdienstleistungen

Hierzu zählen:

  • Dienstleistungen von Ärztinnen oder Ärzten, Krankenpflegepersonal, paramedizinischen Fachkräften und ähnlichem Personal

  • Laborleistungen und ähnliche Dienstleistungen

L2897

Übrige persönliche Dienstleistungen

Hierzu zählen:

  • Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit

  • Soziale und häusliche Dienstleistungen

L2898

Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit

Hierzu zählen:

  • Erhaltung von Museen, historischen Gebäuden, Monumenten und Artefakten, Kunst- und Historiensammlungen

  • Erhaltung von Nationalparks und Naturreservaten

  • Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Betreiben von Sporteinrichtungen und Freizeitparks

  • Honorare und Preisgelder für Athleten

L2910

Kauf/Verkauf von CO2-Emissionsrechten

Hierunter fallen der Erwerb/die Veräußerung von Emissionszertifikaten laut dem Emissionszertifikatgesetz (EZG) für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen.

L2958

Postdienste

Hierunter fallen ein- und ausgehende Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr für die Beförderung von Post- und Paketsendungen. Postdienste werden in internationalen Übereinkommen geregelt.

L2959

Kurierdienste

Kurierdienste sind auf Expresszustellung und den Versand von Tür zu Tür ausgerichtet. Kuriere können für die Erbringung dieser Leistungen auf private oder öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Dazu zählen auch die Abholung von Sendungen auf Abruf oder deren Zustellung zu einem bestimmten Termin.

L3790

Laufende Übertragungen

Hierunter fallen Mitgliedsbeiträge an Internationale Interessensvertretungen (z.B. Mitgliedsbeiträge an Unternehmensvertretungen) und Pönalien, Firmenpensionen und sonstige Übertragungen.

Beispiel: Zuordnung Art der Dienstleistung

Eine österreichische Bank führt ein Konto für einen Kunden mit Sitz in München. Neben dem Zinsertrag fallen bei der Bank Gebühren für die Kontoführung an. Dieser Betrag stellt einen Erlös (ERLDLEX) aus dem Export von Finanzdienstleistungen an Deutschland dar und sind in der Dienstleistungsart L2600 Finanzdienstleistungen zu melden. NICHT zu melden ist hier der Zinsertrag.

Beispiel: Zuordnung Art der Dienstleistung

Ein inländisches Kreditinstitut betreibt ein Verrechnungskonto für ihre Zweigstelle im Ausland. Sämtliche Gebühren für das Verrechnungskonto, die das inländische Kreditinstitut der ausländischen Zweigstelle verrechnet, sind in der Dienstleistungsart L2600 Finanzdienstleistungen, gegenüber dem jeweiligen Sitzland der Zweigstelle, als Erlöse aus Dienstleistungsexporten (ERLDLEX), zu melden. Gebühren von Zweigstellen mit gleichem Sitzland müssen aufsummiert werden. NICHT zu melden ist hier das Verrechnungskonto selbst.

Beispiel: Zuordnung Art der Dienstleistung

Eine in Österreich ansässige Zweigstelle einer italienischen Bank beauftragt eine italienische Werbeagentur für Werbemaßnahmen. Diese Aufwendungen stellen einen Dienstleistungsimport (AUFDLIMP) im Bereich Werbung dar und sind in in der Dienstleistungsart Werbung, Marktforschung, Meinungsumfragen L2780 mit Italien zu melden.

Beispiel: Zuordnung Art der Dienstleistung

Eine österreichische Bank bezieht kundenspezifische Softwarelösungen von einem IT-Unternehmen mit Sitz in London. Die Aufwendungen ,die die Bank dafür zu leisten hat, stellen einen Import von EDV-Dienstleistungen (AUFDLIMP) aus Großbritannien dar und sind in der Dienstleistungsart L2620 Computer-Software zu melden.

Beispiel: Zuordnung Art der Dienstleistung

Eine österreichische Bank beauftragt ein ausländisches Unternehmen zur Bonitätsbeurteilung eines Schuldners. In Folge wird die Forderung seitens der Bank abgeschrieben. Im Rahmen der AWGDL-Meldung ist in diesem Zusammenhang ausschließlich der Aufwand für die Bonitätsbeurteilung in der Dienstleistungsart L2600 Finanzdienstleistungen gegenüber dem jeweiligen Sitzland des ausländisches Unternehmens (AUFDLIMP) zu melden . NICHT zu melden ist hier der Wert der abgeschriebenen Forderung.

Meldeobjekte

Kreditinstitute gemäß § 1 und § 9 BWG sowie Finanzinstitute gemäß § 11 BWG

Zur Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs sind folgende Kreditinstitute verpflichtet, die

  • ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle (BWG) ausüben,

  • schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten (exklusive Gruppe 64.2) und

  • grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen.

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherungen)

Zur Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs sind jene Versicherungsunternehmen, Rückversicherungen und Pensionskassen verpflichtet, die 

  • ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung (VAG) ausüben,

  • schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten und

  • grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen.

Meldegrenze

Kreditinstitute gemäß § 1 und § 9 BWG sowie Finanzinstitute gemäß § 11 BWG

Die Meldegrenze beträgt 10.000.000 EUR für die Summe der Provisionserträge und Provisionsaufwendungen aus dem Dienstleistungsgeschäft (laut Erfolgsausweis gemäß der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 63/2011) in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr.

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherungen)

Die Meldegrenze beträgt 20.000.000 EUR für die Summe sämtlicher Erlöse und Aufwendungen aus dem grenzüberschreitenden Direkt- und Rückversicherungsgeschäftes des vorangegangen Kalenderjahres.

Zu Erlösen zählen:

  • abgegrenzten Prämien aus dem Direktversicherungsgeschäft 

  • abgegrenzten Leistungen aus dem Rückversicherungsgeschäft

Zu Aufwendungen zählen:

  • abgegrenzten Leistungen aus dem Direktversicherungsgeschäft

  • abgegrenzten Prämien aus dem Rückversicherungsgeschäft

Meldepflicht

Wird die Meldegrenze in einem Kalenderjahr erreicht bzw. überschritten, so besteht die Meldepflicht solange bis das meldepflichtige Unternehmen eine Leermeldung an die OeNB übermittelt hat. Nach erfolgter Leermeldung wird die Meldepflicht beendet und es werden keinen Mahnungen mehr versandt.

Leermeldung sind dann an die OeNB zu übermitteln, wenn die Meldegrenze unterschritten wird bzw. kein grenzüberschreitenden Dienstleistungen mehr erbracht werden.

Meldestichtag/Meldeperiode

Die Dienstleistungsexporte bzw. -importe sind für jene Berichtsperioden zu melden, in welchen die grenzüberschreitenden Dienstleistungen erbracht bzw. bezogen wurden. 

  • Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal.

  • Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Kalenderquartals.

  • Die Meldung ist spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats zu übermitteln.

Beschreibung der Datenfelder und deren Ausprägungen

Transaktionsart (TRANSART)

  • Aufwendungen für Dienstleistungsimporte (AUFDLIMP)

  • Erlöse aus Dienstleistungsexporten (ERLDLEXP)

Land - Sitzland (LD)

Es ist der zweistellige ISO-Code für das Sitzland des ausländischen Geschäftspartners zu melden. Hier ist der Geschäftssitz von Relevanz. Bei Privatpersonen als Geschäftspartner ist der Wohnsitz, und nicht die Staatsbürgerschaft, heranzuziehen.

 Handelt es sich beim Partner um eine internationale Organisation mit Sitz im Ausland, ist deren entsprechender Ländercode zu verwenden.

Wertart (WA)

In der Onlineapplikation MeldeWeb muss keine Wertart ausgewählt werden. Bei Übermittlung der Meldung via Excel-Upload oder via DV-Schnittstelle (XML) ist Marktwert (MW) als Wertart zu wählen. 

Wert 

Bei der Meldung ist der Rechnungsbetrag, d. h. der in Rechnung gestellte Betrag bzw. der eingehende Rechnungsbetrag, in ganzen Euro-Beträgen ohne Umsatzsteuer anzugeben. Die Bewertung sollte zum Fakturenpreis unter Abzug der gewährten bzw. erhaltenen Skonti, Rabatte und sonstige Preisnachlässe erfolgen. Lautet die Rechnung auf eine ausländische Währung, ist eine Umrechnung in Euro erforderlich. Zugrunde gelegt werden sollte der Tagesmittelkurs, der für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. den Rechnungseingang gilt. Die aktuellen Tageskurse können auf der Website der OeNB (www.oenb.at) abgerufen werden.

  • Die Beträge sind auf die Einerstelle kaufmännisch gerundet in Euro oder Euro-Gegenwert auszuweisen.

  • Meldungen mit negativen Werten sind nicht zulässig.

  • Im Fall, dass erhaltene Erlöse (ERLDLEXP) zurückbezahlt werden, sind diese Beträge als Aufwendungen (AUFDLIMP) zu melden. Werden gezahlte Aufwendungen (AUFDLIMP) rückerstattet, so sind diese als Erlöse (ERLDLEXP) zu melden.

  • Rundungen bis Tausend Währungseinheiten sind zulässig (ausgenommen Währung Gold (ISO-Code XAU), die in Feinunzen notiert).

Wertkommentar (optional)

Alle Werte können kommentiert werden. Kommentare reduzieren allfällige Rückfragen. Wenn sich im Rahmen der Meldungslegung eine systembasierte Rückfrage ergibt, dann ist ein verpflichtender Kommentar zu erfassen

Qualitätsanforderungen

  • Die AWGDL-Meldung muss zeitgerecht und vollständig an die OeNB übermittelt werden.

  • Eine vollständige AWGDL-Meldung umfasst alle Dimensionsausprägungen zu grenzüberschreitende Dienstleistungen.

  • Wenn sich im Rahmen der Meldungslegung eine systembasierte Rückfrage ergibt, dann ist ein verpflichtender Kommentar zu erfassen.

  • Die OeNB überprüft die eingelangten Meldungen und kommt bei etwaigen Fragen auf die Meldenden zu. Diese sind umgehend zu beantworten.

Technische Beschreibung

Erhebungstemplate (optimiert für DV-Schnittstelle)

Kopfdaten

Gemeldete Konzepte

Dimensionen

Code

Bezeichnung

Code

Bezeichnung

Erhebungscode (EC)

Meldeobjekt (MO)

Meldestichtag (MP)

TRANS

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

LD

Land - Sitzland

TRANSART

Art der Transaktion

AWFINST

AW Finanzierungsinstrument

WA

Wertart

Dimensionen (Datenfelder)

Code

Bezeichnung

LD

Land - Sitzland

TRANSART

Art der Transaktion

AWFINST

AW Finanzierungsinstrument

WA

Wertart

Attributsausprägungen 

LD
Land - Sitzland

Code

Bezeichnung

ISO-Landcode

Land


TRANSART
Art der Transaktion

Code

Bezeichnung

AUFDLIMP

Aufwendungen aus Dienstleistungsimporten

ERLDLEXP

Erlöse aus Dienstleistungsexporten


AWFINST
AW Finanzierungsinstrument

Code

Bezeichnung

siehe Liste:

Detaillierte Beschreibung der zu meldenden Dienstleistungsarten

siehe Liste:

Detaillierte Beschreibung der zu meldenden Dienstleistungsarten


WA
Wertart

Code

Bezeichnung

MW

Marktwert

Meldebeispiele (XLSX/XML)


Meldebeispiel_Erhebung_AWGDL.xlsx

Meldebeispiel_Erhebung_AWGDL.xml

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