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Allgemeine Bestimmungen

Inhalt

Siehe Verzeichnis rechts.

Die Zahlungsbilanz

Die Zahlungsbilanz ist eine systematische Darstellung aller wirtschaftlichen Transaktionen zwischen In- und Ausländern in einer gegebenen Periode.

Sie bildet die grenzüberschreitenden Leistungs- und Kapitaltransaktionen in einem bestimmten Zeitraum ab. Die Zahlungsbilanzstatistik orientiert sich also an Transaktionen, d. h. Rechtsgeschäften, die grenzüberschreitend stattfinden und zu den laufenden Transaktionswerten, also zu Marktpreisen, bewertet werden. Grenzüberschreitend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Rechtsgeschäfte zwischen Inländern und Ausländern abgewickelt werden.

Die Zahlungsbilanz gliedert sich in zwei Hauptteile – die Leistungsbilanz und die Kapitalbilanz. Die Leistungsbilanz erfasst überwiegend realwirtschaftliche Transaktionen und zeigt, wie sich die Exporte und Importe sowie die Kapitalerträge und Kapitalaufwendungen eines Landes entwickeln. Die Kapitalbilanz verdeutlicht, wie sich das Land finanziert bzw. wie es investiert.

Die Verantwortung für die Erstellung der nationalen Zahlungsbilanzstatistik und die Erfüllung der Anforderungen (inter)nationaler Organisationen liegt bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB). Bei der Erstellung der Zahlungsbilanz arbeitet die OeNB sehr eng mit Statistik Austria zusammen. Damit werden Synergieeffekte realisiert und die Kosten für die Meldepflichtigen durch die Vermeidung von Doppelmeldungen und zusätzlichen Befragungen minimiert.

Die Aufgabenteilung zwischen den beiden Institutionen entspricht ihren traditionellen Kompetenzfeldern. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt von Statistik Austria im Bereich der Realwirtschaft (Leistungsbilanz), jener der OeNB bei der Finanzwirtschaft (Kapitalbilanz). Parallel zur Zahlungsbilanz wird auch die Internationale Vermögensposition erstellt, die die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten einer Volkswirtschaft gegenüber dem Ausland zu einem bestimmten Stichtag beschreibt.

[1] Nähere Informationen zur Zahlungsbilanz finden Sie unter www.oenb.at/zahlungsbilanz 

Gesetzesauftrag

Gemäß § 6 Abs. 1 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 37/2018 (DevG 2004), ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) verpflichtet, folgende Statistiken zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen:

  1. die Zahlungsbilanz Österreichs,

  2. die Statistik betreffend die Internationale Vermögensposition,

  3. die Direktinvestitionsstatistik sowie

  4. Statistiken, die Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen dieser Statistiken darstellen.

Die Veröffentlichung der genannten Statistiken erfolgt u. a. auf der Website der OeNB.

Zur Erfüllung dieses Gesetzesauftrages ist die OeNB gemäß § 6 Abs. 2 DevG 2004 berechtigt, von inländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen.

Die OeNB hat Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten durch Verordnung vorzuschreiben. Gestützt auf § 6 Abs. 2 und 3 DevG 2004 wurde dazu die Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs erlassen, auf deren Grundlage die Meldepflichtigen bestimmt und diese verpflichtet werden, zu den festgesetzten Terminen die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten zu erstatten.

Eine Auslegungshilfe sowie technische Erläuterungen zur Meldungslegung sind dieser Ausweisrichtlinie zur genannten Meldeverordnung zu entnehmen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden kann.

Auf Basis der nach Meldeverordnung ZABIL 1/2022 erhobenen Daten erstellt die OeNB Statistiken, welche die außenwirtschaftlichen Verflechtungen der österreichischen Volkswirtschaft zeigen und währungs- und wirtschaftspolitischen Zwecken dienen. Gefordert werden diese Statistiken u. a. von der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) sowie vom Internationalen Währungsfonds (IWF). Die Daten dieser Statistiken stellen weiters wichtige Indikatoren bei der Analyse der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich dar. Das außenwirtschaftsstatistische Datenangebot der OeNB kann unter folgendem Link auf der Website der OeNB abgerufen werden: Außenwirtschaft - Oesterreichische Nationalbank (OeNB).

Meldegegenstand und allgememeine Meldebestimmungen

Gegenstand der Meldung sind Daten (einschließlich Stammdaten) betreffend grenzüberschreitende Direktinvestitionen, grenzüberschreitende Sonstige Investitionen, grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen, grenzüberschreitende Geschäfte mit Finanzderivaten sowie Wertpapier- bzw. Portfolioinvestitionen. 

  • Alle Meldungen und Stammdaten (mit Ausnahme der Erhebung AWBES) sind bei Vorliegen eines meldepflichtigen Sachverhalts selbstständig (ohne Aufforderung durch die OeNB) innerhalb der erforderlichen Fristen an die OeNB zu übermitteln. Ausschließlich die Erhebung AWBES ist auf Aufforderung zu melden. Hierfür wird einmal jährlich ein Bescheid an ausgewählte Meldepflichtige übermittelt.

  • Die Meldungen und Stammdaten sind nach den von der OeNB vorgegebenen technischen Standards, die auf der Website der OeNB bzw. in dieser Ausweisrichtlinie abgerufen werden können, auf elektronischen Übermittlungswegen zu legen.

  • Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen.

  • Die zur Datenübermittlung erforderlichen Registrierungs-, Anmeldungs- und Authentisierungsschritte sind zeitgerecht vor der Meldungslegung zu setzen. Diesbezügliche Informationen können auf der Website der OeNB bzw. in dieser Ausweisrichtlinie abgerufen werden.

  • Die Meldeinhalte sind je Erhebung entsprechend den Ausprägungen zu gliedern. Nähere Informationen dazu finden Sie in dieser Ausweisrichtlinie.

  • Zu einer Meldeperiode sind je Erhebung alle Meldeinhalte in einer Meldung zu legen.

  • Für ausgewählte Erhebungen sind Stammdaten zeitgerecht vor der Meldungslegung zu übermitteln. Die Stammdaten müssen für die jeweilige Meldungslegung aktualisiert bzw. vervollständigt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in dieser Ausweisrichtlinie.

  • Euro-Gegenwerte sind mit den Wechselkursen umzurechnen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.

  • Länder- und Währungscodes sind entsprechend den aktuell gültigen ISO-Standards anzugeben, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.

  • Fällt der Meldetermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich der Termin auf den nächstfolgenden Werktag.

  • Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits gelegten Meldung (Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten), ist unverzüglich eine korrigierte Meldung zu legen. Die OeNB kann eine korrigierte Meldung aus technischen oder inhaltlichen Gründen bzw. aufgrund fehlender Meldeinhalte anfordern.

  • Meldepflichtige können für die Meldungslegung eine dritte Person berechtigen. Diese Person hat die ihr übertragene Berechtigung nachzuweisen. Ungeachtet des Bestehens eines derartigen Berechtigungsverhältnisses steht es der OeNB frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftaufforderungen direkt an die Meldepflichtigen zu richten.

  • Bedient sich ein Inländer bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber (d. h. dem Inländer). Wird bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts von Seiten eines Ausländers ein inländischer Treuhänder beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.

  • Inländische rechtlich unselbstständige Einheiten (z. B. Zweigniederlassungen) im Eigentum von Ausländern sind hinsichtlich der Meldepflicht Inländern gleichgestellt.

  • Den Meldepflichten ist auch bei Auflösung bzw. Liquidation der meldepflichtigen Einheit bis zur endgültigen Löschung aus dem Firmenbuch nachzukommen. In bestimmten Erhebungen ist im Zuge der Löschung aus dem Firmenbuch eine abschließende Meldungsübermittlung erforderlich. Detaillierte diesbezügliche Informationen sind den erhebungsspezifischen Erläuterungen dieser Ausweisrichtlinie zu entnehmen.

Geheimhaltung

Die von der OeNB eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden und sind nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 DevG 2004 streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 Bankwesengesetz (BWG) steht der Berechtigung der OeNB zur Auskunftseinholung nicht entgegen (§ 6 Abs. 8 DevG 2004).

Meldewege und Datenaustausch

Für die Meldungsübermittlung werden drei Hauptübertragungswege angeboten:

Hier finden Sie Informationen zur Registrierung (Zugangsbeantragung) für alle Meldewege.

Bitte beachten Sie, dass die Stammdaten für ausgewählte Erhebungen (AWBET, AWBES, AWFUV, AWWPI, AWWPA) in der Online-Applikation MeldeWeb zeitgerecht vor Meldungslegung aktualisiert bzw. vervollständigt werden müssen.

Bitte beachten Sie folgende Konventionen/Regeln bei der Befüllung der Excel-Upload-Vorlagen:

Fileaufbau und Dateiname

Optionale Beschreibungszeile (= 1. Zeile)

wird bei der Upload-Verarbeitung nicht berücksichtigt

muss vor dem Upload nicht gelöscht werden

Spaltenbezeichnung und -reihenfolge

dürfen nicht verändert werden

Aufbau: Kopfdaten (Meldeobjekt, Meldestichtag, Erhebungscode), Konzeptcode, Dimensionen, Wertefeld(er), Kommentar

Tabellenblätter

bei Vorlagen mit "Erhebungsdaten" oder "Meldungsdaten" werden alle weiteren Tabellenblätter bei der Verarbeitung ignoriert

Bezeichnungen der Tabellenblätter der publizierten Vorlagen dürfen nicht verändert werden

Dateiname

darf keine Sonderzeichen mit Ausnahme von Unter- und Bindestrich ("_" bzw. "-") enthalten

Befüllung

Wertefeld

zumindest eines muss pro Zeile befüllt sein

kann sowohl als Spalte "Wert" als auch als transponierte Wertart-Spalte "WA:XX" (nur bei "Meldungsdaten"-Vorlage) dargestellt werden

Konzeptcode

ist ohne Präfix ("IS" und Erhebungscode) anzugeben

Kommentare

können nur für eine gesamte Datenzeile übermittelt werden

beziehen sich auf alle Werte einer Datenzeile

Befüllbereich

außerhalb des zu befüllenden Bereichs dürfen keine Inhalte in Zellen enthalten sein

Empfehlung: Zeilen und Spalten außerhalb des Befüllbereichs vor Upload markieren und "Zellen löschen"

Untenstehend sind die zulässigen Formatierungen für alle Spalten der Uploadvorlagen zu finden, diese Vorgaben sind unbedingt einzuhalten. Sind mehrere Formate angeführt, ist eines auszuwählen.

Meldeobjekt

Meldestichtag

Erhebungscode

Konzeptcode

Dimensionen

Wertefeld(er)

Kommentar

Formate

  • "Standard"

  • "Text"

  • "Datum" (TT.MM.JJJJ)

  • "Standard"

  • "Text"

  • "Standard"

  • "Text"

  • "Standard"

  • "Text"

  • "Buchhaltung"

  • "Text"

→ Details siehe unterhalb

  • "Standard"

  • "Text"

Für die Wertefelder sind folgende Spezifikationen zu berücksichtigen:

Formate

Spezifikationen

Beispiele (zulässig)

Fehlerbeispiele (nicht zulässig)

Zahlenwerte

"Buchhaltung"

  • kein Währungssymbol

  • Anzahl der Dezimalstellen je nach Erhebungsanforderung1)

  • Tausendertrennzeichen optional

  • 1.000.000,01

  • 1000000,01

  • € 100.000

"Text"

  • Anzahl der Dezimalstellen je nach Erhebungsanforderung1)

  • Tausendertrennzeichen nicht zulässig

  • bei Übermittlung von mehr als 2 Dezimalstellen empfohlen

  • 1000000,0001

  • € 100.000

  • 1.000.000,01

Prozentwerte2)

"Buchhaltung"

  • kein Währungssymbol

  • kein Prozentsymbol (somit nicht als "Prozent" formatieren)

  • Anzahl der Dezimalstellen je nach Erhebungsanforderung1)

  • 0,03

  • 3,00

  • 3 %

"Text"

  • kein Prozentsymbol (somit nicht als "Prozent" formatieren)

  • Anzahl der Dezimalstellen je nach Erhebungsanforderung1)

  • bei Übermittlung von mehr als 2 Dezimalstellen empfohlen

  • BAM (100% = 100)2): 4 Dezimalstellen sind verpflichtend

  • SZ (100% = 100)2): 3 Dezimalstellen sind verpflichtend

  • 0,03 (bei 100% = 1)2)

  • 3,00 (bei 100% = 100)2)

  • 3,0000 (BAM)

  • 3,0000 (SZ)

  • 3 %

1) Anzahl Dezimalstellen: Sind in einer Erhebung z.B. 2 Dezimalstellen verpflichtend zu übermitteln, dann müssen auch mindestens 2 in der Zelle angegeben werden. Alle laut Zellenformatierung angeführten Nachkommastellen werden bei der Meldungsübermittlung berücksichtigt. 

2) Angabe von Prozentwerten: In den Erhebungsstammdaten einer jeden Erhebung ist definiert, ob 1 Prozent 0,01 oder 1,00 entspricht. Das entsprechende Erhebungsattribut lautet <einheitfuerprozentwerte>. Ist das Attribut mit "100% = 100" befüllt, dann ist 100 Prozent mit 100,00 (plus potenziell weiteren Dezimalstellen) anzugeben. Ist hingegen "100% = 1" beim Attribut angeführt, dann ist 100 Prozent mit 1,00 (plus potenziell weiteren Dezimalstellen) anzugeben.

Strafbestimmungen

Das Devisengesetz § 10 behält der OeNB das Recht zur Einleitung von Sanktionierungsmaßnahmen bei Meldevergehen vor. Wer seinen Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Bekanntgabe von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsicht-Gewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, kann im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die betreffende Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Der Meldepflicht ist unabhängig von allfälligen Strafzahlungen nachzukommen.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Soweit in dieser Ausweisrichtlinie personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

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