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Begriffsbestimmungen

Inhalt

Siehe Verzeichnis rechts.

Ausländer

Natürliche Personen, die nicht Inländer sind; juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben. Ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbstständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet.

Beteiligungen

  • Anteile von unter 10%

Ein Anteil von unter 10% ist eine direkte Beteiligung einer in einem Land A ansässigen physischen oder juristischen Person an einer rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Einheit in einem anderen Land B. Die Beteiligungshöhe entspricht einem Anteil von unter 10% am stimmberechtigten Gesellschaftskapital (Anteile werden nicht in Form von Aktien gehalten; Anteile die in Form von Aktien gehalten werden, sind in den Erhebungen Wertpapierdepots Inland (AWWPI) und Wertpapierdepots Ausland, Eigenverwahrung und Kryptoanlagen (AWWPA) zu übermitteln). Insbesondere gelten gesellschaftsrechtliche Kapitalanteile an erwerbswirtschaftlich orientierten juristischen Personen, Personengesellschaften und Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, aber auch atypische stille Beteiligungen und Genussscheine mit Eigenkapitalcharakter, als Anteile von unter 10%. Betreffend Anteile von unter 10% siehe Sonstige Investitionen. 

Ein aktiv gehaltener Anteil von unter 10% liegt vor, wenn sich ein Inländer an einer ausländischen Einheit beteiligt.

Ein passiv gehaltener Anteil von unter 10% liegt vor, wenn sich ein Ausländer an einer inländischen Einheit beteiligt.

Transaktionen im Zusammenhang mit Anteilen von unter 10% sind in der Erhebung Grenzüberschreitende Gesellschafter und Beteiligungen – Transaktionen (AWBET) zu übermitteln. 

  • Counterpart

Als Counterpart ist ein Geschäfts- oder Handelspartner zu verstehen zu dem nicht unbedingt eine Kapitalbeziehung bestehen muss. Diese können innerhalb oder außerhalb der Konzernstrukturen bestehen. 

  • Direktinvestitionen

Eine Direktinvestition (DI) ist die Beteiligung einer in einem Land A ansässigen physischen oder juristischen Person (des Direktinvestors) an einer rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Einheit (der DI-Einheit) in einem anderen Land B, mit dem Ziel, eine langfristige wirtschaftliche Beziehung einzugehen und auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen (vgl. § 228 UGB). Darunter fallen insbesondere gesellschaftsrechtliche Kapitalanteile an erwerbswirtschaftlich orientierten juristischen Personen, Personengesellschaften und Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, aber auch atypische stille Beteiligungen und Genussscheine mit Eigenkapitalcharakter. Investitionen in rechtlich nicht selbstständige Filialen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten sind ebenfalls erfasst.

Eine aktive Direktinvestition liegt vor, wenn sich ein Inländer an einer ausländischen Einheit beteiligt.

Eine passive Direktinvestition liegt vor, wenn sich ein Ausländer an einer inländischen Einheit beteiligt.

Für Zwecke der Zahlungsbilanzerstellung liegt ab einer grenzüberschreitenden Beteiligung von 10% am stimmberechtigten Gesellschaftskapital eine Direktinvestitionsbeziehung vor. Sollten verbundene Gesellschafter in Summe eine grenzüberschreitende Beteiligung von mindestens 10% am stimmberechtigten Gesellschaftskapital halten, liegt zu jeder Einheit des Verbundes eine Direktinvestitionsbeziehung vor.

Im Falle von Kommanditgesellschaften kann der Anteil laut etwaiger getroffener Vereinbarungen oder der gehaltene Anteil an der Summe aus bedungener und vereinbarter Einlage herangezogen werden.

Direktinvestitionen umfassen sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen.

Eine direkte Beteiligung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Investor ohne Umwege über Holdinggesellschaften oder andere Unternehmen am Gesellschaftskapital (Nominalkapital) der DI-Einheit beteiligt ist.

Eine indirekte Beteiligung liegt dann vor, wenn eine Direktinvestitionsbeziehung, jedoch keine direkte Beteiligung vorliegt:

• bei aktiven DI alle von der ausländischen DI-Einheit im Ausland gehaltenen Beteiligungen,
• bei passiven DI alle inländischen, zum Konzern gehörenden Gesellschaften, welche von einer inländischen DI-Einheit (welche einen ausländischen passiven Direktinvestor hat) beherrscht werden

Transaktionen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen sind in der Erhebung Grenzüberschreitende Gesellschafter und Beteiligungen – Transaktionen (AWBET) zu übermitteln. Bestände zu Direktinvestitionen sind in der Erhebung Grenzüberschreitende Gesellschafter und Beteiligungen – Bestände (AWBES) zu übermitteln.  

Finanzderivate 

Unter Finanzderivate sind alle Derivate gemäß Anhang 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR-Verordnung) sowie Kreditderivate zu verstehen. Darunter fallen gekaufte bzw. geschriebene Optionen, Futures, Forwards, Swaps und sonstige Finanzderivate.

Börsengehandelte (in- und ausländische) Finanzderivate, wie standardisierte Optionen und Futures, für die ein ISIN-Code vergeben wurde, sind unter Finanzderivate (AWFDE) zu melden und nicht in die Erhebung Wertpapierdepots Inland (AWWPI) aufzunehmen.

Derivative Wertpapiere bzw. verbriefte Finanzderivate, wie Optionsscheine, Zertifikate (beispielsweise Garantie-, Index- oder Turbozertifikate), Wertpapiere mit eingebetteten Finanzderivaten (beispielsweise Aktien-, Index-, Wandel- oder Umtauschanleihen, Credit Linked Notes) und ähnliche als Wertpapier gestaltete Hebelprodukte sind nicht in die Erhebung Grenzüberschreitende Finanzderivate (AWFDE), sondern in die Erhebung Wertpapierdepots Inland (AWWPI) aufzunehmen.

Handelskredit

Ein Handelskredit ist ein Kredit, den ein Lieferant/Dienstleister seinen Kunden durch Gewährung eines Zahlungsziels für die Bezahlung seiner Lieferungen/Dienstleistungen einräumt sowie ein Kredit, den ein Kunde seinem Lieferanten/Dienstleister durch eine Anzahlung vor Lieferung/Leistungserbringung einräumt.

Inländer

Natürliche Personen, egal welcher Nationalität (Staatsbürgerschaft ist kein relevantes Kriterium), die ihren Wohnsitz im Inland haben oder sich länger als drei Monate im Inland aufhalten; juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben. Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens im Inland und inländische Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbstständig sind oder nicht, als Inländer, auch wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet.

Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN)

Die International Securities Identification Number (ISIN) ist eine zwölfstellige Buchstaben-Zahlen-Kombination zur Identifizierung eines Wertpapiers (ISIN-Code nach ISO 6166). Verantwortlich für die Vergabe von ISIN-Codes sind die „National Numbering Agencies" (NNAs), im Falle von Österreich ist das die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB). Ausschlaggebend für die Gültigkeit eines ISIN-Codes ist die Datenbank der „Association of NNAs" (ANNA).

Eine ISIN besteht aus:

  • einem zweistelligen Länderkürzel (z.B. AT für Österreich, DE für Deutschland),

  • einer 9-stelligen nationalen Kennnummer und

  • einer einstelligen Prüfziffer.

Monetäre Finanzinstitute (MFIs)

Monetäres Finanzinstitut (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Unternehmen aus einem der folgenden Sektoren:

  1. Zentralbanken,

  2. sonstige MFIs: diese umfassen

    1. Einlagen entgegennehmende Unternehmen:

      1. Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, und

      2. andere Einlagen entgegennehmende Unternehmen als Kreditinstitute, die

        1. andere Finanzinstitute im Sinne des Unionsrechts sind, die in ihrer Hauptfunktion finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von institutionellen Einheiten, nicht nur von MFIs entgegenzunehmen (ihre Zuordnung zu MFIs bestimmt sich nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von anderen MFIs emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen), und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen, oder

        2. E-Geld-Institute sind, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben,

    2. Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EG) 1071/2013 Artikel 2 der EZB-Monetärstatistik VO.

„Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

OeNB-Identnummer

Die OeNB-Identnummer ist eine von der OeNB vergebene, eindeutig identifizierende Nummer für natürliche und juristische Personen sowie sonstige Einheiten.

Pensionsgeschäfte

Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die natürliche oder juristische Personen (Pensionsgeber) ihnen gehörende Vermögensgegenstände einer anderen natürlichen oder juristischen Person (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages übertragen und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurück übertragen werden. 

  • Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft (§ 50 Abs. 2 BWG). Echte Pensionsgeschäfte sind in der Zahlungsbilanzstatistik als Kredite zwischen Pensionsgeber und Pensionsnehmer zu zeigen bzw. in der Erhebung AWFUV zu melden. Die Bestandsgrößen aus dem Grundgeschäft bleiben unverändert. Unter echten Pensionsgeschäften mit dem Vermögensgegenstand Wertpapiere werden im Allgemeinen Repo-Geschäfte (Repurchase Agreements) verstanden. Diese sind nicht als Wertpapier-Transaktion zu melden.

  • Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor (§ 50 Abs. 3 BWG). Unechte Pensionsgeschäfte mit Wertpapieren sind als Wertpapier-Transaktionen in der Erhebung AWWPI zu melden. 

Sonstige Investitionen

Sonstige Investitionen (SI) umfassen alle grenzüberschreitenden Finanztransaktionen (Forderungen und Verpflichtungen) von Inländern mit Ausländern, die weder den Direktinvestitionen, den Wertpapierinvestitionen noch den Finanzderivaten zuzurechnen sind.

Darunter fallen Kredite und Darlehen, Girokonten, Einlagen, Verrechnungskonten (auch für Cash-Pooling und Clearingkonten), Finanzleasing, Konsortialkredite, Exportförderungskredite, Anteile von unter 10% sowie sonstige Forderungen und Verpflichtungen (aus Treuhandgeschäften, ABS-Geschäften, etc.) einerseits sowie Handelskredite (gewährte und/oder genommene Lieferantenkredite) andererseits.

Stammdaten

Stammdaten unterteilen sich in Attribute für Einheiten, Beziehungsattribute und Wertpapierattribute. Diese werden für die eindeutige Identifikation von Einheiten/Wertpapieren und eine korrekte Meldungsverarbeitung und Datenaggregation benötigt. Für Erhebungen, die auf Stammdaten zurückgreifen, sind zur Meldungslegung die notwendigen Stammdaten korrekt anzugeben. Siehe: Stammdaten im Zusammenhang mit der Meldungslegung.

Wertpapierinvestitionen

Motive für eine Investition in Wertpapiere können sein:

  • Besicherung (Collateral):

Wertpapiere, die als Sicherheit verpfändet werden (siehe AWWPA, AWWPI)

Zu Wertpapieren zählen, unabhängig davon

  • ob der Emittent des Wertpapiers Inländer oder Ausländer ist, 

  • auf welche Währung das Wertpapier lautet,

  • ob eine Wertpapier-Urkunde erstellt wurde, oder es sich um ein elektronisches (Krypto-)Wertpapier (Security Token) handelt.

  • Anteilspapiere, wie

    • Stamm- und Vorzugsaktien,

    • Investmentfondsanteile von Kapitalanlage- oder Immobilienfonds,

    • Bezugsrechte,

    • Genuss- und Partizipationsscheine.

  • Verzinsliche Wertpapiere, wie

    • Standard-Anleihen,

    • Nullkupon-Anleihen,

    • variabel verzinste Anleihen,

    • verzinsliche Wertpapiere mit unendlicher Laufzeit (Perpetuals),

    • Bundesschatzscheine,

    • Commercial Papers,

    • handelbare Depotzertifikate,

    • Kassenobligationen,

    • Namensschuldverschreibungen,

    • Pfandbriefe, fundierte Bankschuldverschreibungen, Asset Backed Securities,

    • Poolfaktor-Anleihen,

    • Inflations-Anleihen.

  • Sonstige Wertpapiere, wie

    • Optionsscheine,

    • Zertifikate (Aktien-, Index-, Wandel- oder Umtauschanleihen, Credit Linked Notes),

    • ähnliche als Wertpapiere gestaltete Hebelprodukte.

Nicht zu Wertpapieren zählen

  • Finanzderivate (Optionen und Futures, auch wenn sie mit ISIN geführt werden, Swaps – siehe auch AWFDE), 

  • Schuldscheindarlehen AWFUV,

  • Schecks,

  • Wechsel.

  • Beteiligung:

Anlage in Wertpapiere mit dem Ziel, eine langfristige wirtschaftliche Beziehung einzugehen und auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen (siehe AWWPA, AWWPI)

Anlage in Wertpapiere (ohne Beteiligungscharakter) mit dem Ziel, Erträge zu erzielen (siehe AWWPA, AWWPI)

Wertpapierleihe-Geschäfte

Unter (echter) Wertpapierleihe versteht man die Übertragung von Wertpapieren für eine bestimmte Zeitspanne oder auch "bis auf weiteres" gegen Provision (am Ende der Leihe fällig), mit der Maßgabe, dass nach Ablauf der Frist "Stücke gleicher Art, Güte und Menge" zurückgegeben werden. Die Wertpapiere, die auf ein Depot des Leihenehmers geliefert werden (und beim Verleiher (=Leihegeber) ausgehen), bleiben in der Bilanz des Verleihers. Diese Geschäfte sind nicht als Wertpapier-Transaktion zu melden.

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