1. Allgemeines
1.1. Wozu werden die erhobenen Daten benötigt?
Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) hat basierend auf dem Devisengesetz die nationale Zahlungsbilanz, die Statistik betreffend die internationale Vermögensposition und die Direktinvestitionsstatistik sowie jene Statistiken, welche die Darstellung von Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik, der internationalen Vermögensposition und der Direktinvestitionsstatistik zum Gegenstand haben und auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durchzuführen sind, zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen. Weiters ist die OeNB dazu verpflichtet, die Daten in aggregierter Form an internationale Institutionen, allen voran an die Europäische Zentralbank (EZB), aber auch beispielsweise an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) oder den Internationalen Währungsfonds (IWF) zu übermitteln. Die gemeldeten Daten sind damit von zentraler Bedeutung für eine Reihe von Statistiken und Kennzahlen. Sie sind Grundlage zur Einschätzung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs, ein Indikator zur Attraktivität des Wirtschaftsstandortes und sie dienen ausländischen Investor:innen bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich einer Investition in Österreich. Des Weiteren enthalten sie wertvolle Informationen für die internationale Geschäftstätigkeit der Marktteilnehmenden bzw. zur Beobachtung von Auslandsmärkten (also insbesondere auch für die meldende Einheit – Detailinformationen zu Ländern, Marktsegmenten bzw. Wirtschaftssektoren, Finanzierungen, etc.). Diese Informationen ermöglichen einzelnen Unternehmen, Rückschlüsse auf ihre Marktposition und Exportchancen zu ziehen.
1.2. Wird man zur Meldungslegung aufgefordert?
Nein! Alle Meldungen außer der Erhebung AWBES sind bei Vorliegen eines meldepflichtigen Sachverhalts selbstständig (ohne Aufforderung durch die OeNB) innerhalb der erforderlichen Fristen an die OeNB zu übermitteln. Lediglich die Erhebung AWBES ist auf Aufforderung zu machen. Hierfür wird einmal jährlich ein Bescheid an ausgewählte Meldepflichtige übermittelt.
1.3. Welche Konsequenzen hat es, wenn man den Meldezeitraum nicht einhält?
Gibt es Strafen bei verspäteter Meldung oder bei Nichtmeldung?
Die Meldezeitpunkte werden basierend auf den (inter)nationalen Lieferverpflichtungen der OeNB festgelegt und sind grundsätzlich einzuhalten. In Ausnahmefällen können Fristverlängerungen auf begründete Anfrage hin gewährt werden.
Das Devisengesetz behält der OeNB das Recht zur Einleitung von Sanktionierungsmaßnahmen vor. Wer seinen Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Bekanntgabe von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsicht-Gewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, kann im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die betreffende Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion zu einer Geldstrafe verurteilt werden.
1.4. Wo findet man die Excel-Upload-Vorlagen?
Die Excel-Upload-Vorlagen findet man entweder in der Ausweisrichtlinie zur MVO ZABIL Kapitalverkehr bei den jeweiligen Erhebungen oder unter MeldeWeb - Oesterreichische Nationalbank (OeNB).
1.5. Gibt es Empfangsbestätigungen bzw. positive Quittungen?
Nach Übermittlung einer Meldung wird per E-Mail eine positive bzw. negative Quittung übermittelt. Positive Quittungen informieren die/den Meldende:n darüber, dass die an die OeNB übermittelte Meldung den formalen Mindestkriterien entspricht. Bei negativen Quittungen konnte die Meldung aufgrund von Formalfehlern nicht verarbeitet werden. Die Meldung muss in diesen Fällen daher korrigiert und anschließend erneut übermittelt werden. Im Rahmen der nachgelagerten Plausibilisierung kann es von Seiten der OeNB zu Rückfragen bei positiv quittierten Meldungen kommen.
1.6. Gelten die Meldepflichten auch für Zweigniederlassungen?
Ja, Zweigniederlassungen sind hinsichtlich ihrer Meldepflicht rechtlich selbstständigen Einheiten gleichgestellt.
1.7. Welche Meldepflichten haben CRR-KIs bzw. von welchen Meldepflichten sind CRR-KIs befreit?
AWFUV: Für meldepflichtige Einheiten, welche den Einlagen und Sachkonten-Cube (ESSC) sowie den Kredit-Cube (KRSC) (siehe auch Gemeinsames Meldewesen-Datenmodell) melden müssen, gilt die Meldepflicht mit der Abgabe der entsprechenden Cube-Meldungen für die Inhalte der Erhebung AWFUV als erfüllt.
AWFDE: CRR-KIs sind meldepflichtig (siehe auch Darstellung der Erhebung im Meldewesen-Wiki und die Modellierung im Basic-Cube, d.h. die Meldungslegung hat im Rahmen des Gemeinsamen Meldewesen-Datenmodells zu erfolgen).
AWWPA: Für CRR-KIs besteht keine Meldepflicht.
AWWPI: Da CRR-KIs für den Wertpapier-Cube MONSTAT (WPSC) (siehe auch Gemeinsames Meldewesen-Datenmodell) meldepflichtig sind, gilt die Meldepflicht für Wertpapier-Eigenbestände mit der Abgabe der entsprechenden Cube-Meldung als erfüllt. Kund:innenbestände (Bestände, die für andere verwahrt oder verwaltet werden) müssen gemeldet werden.
2. Stammdaten
2.1. Wie können die für die außenwirtschaftsstatistischen Meldungen notwendigen Stammdaten gepflegt werden?
Stammdaten sind manuell am OeNB-Portal in der Applikation MeldeWeb zu erfassen und aktuell zu halten. Eine Übermittlung der Stammdaten via Excel-File oder XML ist nicht möglich. Nähere Informationen zu den Stammdaten finden Sie hier: Stammdaten im Zusammenhang mit der Meldungslegung.
2.2. Wie bekommt man eine OeNB-Identnummer? Benötigt man diese für inländische oder ausländische Einheiten?
Für jede österreichische Einheit wird mit der Eintragung im Firmenbuch eine OeNB-Identnummer vergeben. Die OeNB-Identnummer ist am Firmenbuchauszug ersichtlich. Falls eine neue ausländische Einheit in der Stammdatenbearbeitung angelegt wurde, erhalten Sie die vergebene OeNB-Identnummer der ausländischen Einheit anschließend per E-Mail. Nach Erhalt der E-Mail kann die OeNB-Identnummer auch in der Stammdatenbearbeitung eingesehen werden.
2.3. Wenn eine Beziehung falsch hinterlegt wurde – kann man diese ändern?
Können falsch angelegte Beziehungen nachträglich gelöscht werden?
Beziehungen, die nicht mehr existieren sollten (weil z.B. eine Beteiligung verkauft oder liquidiert wurde) können in der Stammdatenbearbeitung beendet werden. Die Beziehungen sind immer mit dem Monat zu beenden, indem der dafür relevante Geschäftsfall (z.B. Verkauf oder Liquidation) stattgefunden hat. In diesem Monat kann diese Counterpart-Einheit dann letztmalig in der AWBET- bzw. AWFUV-Meldung gemeldet werden.
2.4. Können Stammdaten einer Beziehung von einem Meldeobjekt auf ein anderes Meldeobjekt übernommen werden und kann die Beziehung somit nur einmal gewartet werden?
Aus Datenschutzgründen können Beziehungen nicht übertragen werden.
2.5. Muss die komplette Anschrift angegeben werden oder kann man z.B. Straße oder Postleitzahl weglassen?
Es ist die komplette Anschrift laut aktuellen Registerdaten anzugeben. Da es in einigen wenigen Ländern keine Postleitzahl gibt, kann in diesen Ländern das Feld mit “0” befüllt werden.
2.6. Wenn es in den Stammdaten keine Änderungen gibt, muss die Stammdatenbearbeitung trotzdem in jedem Monat durchgeführt werden?
Stammdatenbearbeitungen sind nur notwendig, wenn sich Stammdaten verändert haben.
2.7. Wenn sich die Adressen der Beteiligungen geändert haben, kann man die Adresse einfach in den Stammdaten ändern oder muss man die Beteiligung erneut eingeben?
Die Adresse ist zu ändern (“Identifizierende Angaben bearbeiten”). Die neue Adresse muss den aktuellen Registerdaten entsprechen. Nur so ist eine rasche und automatisierte Verarbeitung möglich.
2.8. Identifizierende Angaben und statistische Angaben: findet man die Definition auch in MeldeWeb/am OeNB-Portal?
Ja, auch diese Definitionen finden sich in der Applikation MeldeWeb (siehe Überschriften). Auch in der Ausweisrichtlinie (Stammdaten im Zusammenhang mit der Meldungslegung ) wird darauf eingegangen.
2.9. Wenn die OeNB-Identnummer eines Unternehmen schon bekannt ist, wird dann noch ein Fremdschlüssel benötigt oder ist dieser dann schon hinterlegt?
Der Fremdschlüssel ist ein Pflichtfeld, wenn eine neue Beziehung angelegt wird. Bei bereits bestehenden Beziehungen muss der Fremdschlüssel nur nachgetragen werden, wenn die identifizierenden Angaben dieser Einheit bearbeitet werden.
2.10. Welcher Fremdschlüssel ist für die USA zu wählen?
Bevorzugt wäre ein Fremdschlüssel aus der Kategorie “Employer identification number” (https://eintaxid.com/) anzugeben, als zweite Präferenz ein “Central index key” (https://www.sec.gov/edgar/searchedgar/companysearch.html), als dritte Präferenz eine "Delaware state file number" (https://icis.corp.delaware.gov/Ecorp/EntitySearch/NameSearch.aspx). Zusätzlich führen noch sehr viele US-Bundesstaten ein eigenes Handelsregister (business register). Links zu diesen Handelsregistern finden Sie in der Ausweisrichtlinie bzw. direkt in der Applikation MeldeWeb abrufbaren Unterlage Firmenbuecher_Links.pdf.
2.11. Wie sieht der Fremdschlüssel für chinesische Firmen aus?
Bei chinesischen Firmen ist bevorzugt ein Fremdschlüssel in der Kategorie "Credibility code/USCN code" anzugeben. Sollte es keinen "Credibility code/USCN code" geben, kann ein Fremdschlüssel aus der Kategorie "Sonstiger Fremdschlüssel" angegeben werden. Details zur Auswahl der bevorzugten Kategorie finden Sie in der Anleitung zum Fremdschlüssel. Diese befindet sich in der Ausweisrichtlinie bzw. direkt in der Applikation MeldeWeb.
2.12. Falls es in anderen Ländern keine Fremdschlüssel gibt, was soll verwendet werden?
Für fast alle europäischen Länder gibt es länderspezifische Fremdschlüsselkategorien mit Verlinkungen zu frei zugänglichen Firmenbüchern/Handelsregistern. Eine europaweite Suchfunktion nach Unternehmen finden Sie beispielsweise hier https://e-justice.europa.eu/topics/registers-business-insolvency-land/business-registers-search-company-eu_de.
2.13. Wie gibt man die Rechtsform ein?
Zur Rechtsform gibt es zwei Felder. Bei beiden Feldern muss aus einer Auswahlliste ausgewählt werden. Das Feld “Rechtsform” bei den identifizierenden Angaben muss mit der aktuellen gültigen Rechtsform befüllt werden. Bei rechtlich unselbstständigen Einheiten ist dabei die Rechtsform der Hauptniederlassung/Hauptanstalt anzugeben. Das Feld “GFR-Rechtsform” bei den statistischen Angaben muss historisch-korrekt befüllt werden. Hier ist anzugeben, ob es sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, nicht börsennotierte Aktiengesellschaft oder um eine sonstige Rechtsform handelt. Bei Zweigniederlassungen ist “Sonstige Rechtsform” anzugeben.
2.14. Wenn die Erhebungen AWBET, AWBES und AWFUV von mehreren Personen bearbeitet werden, können dann diese in den Stammdaten als bearbeitende Personen eingetragen werden?
Jede für MeldeWeb berechtigte Person erhält Zugang zur Stammdatenbearbeitung.
3. AWBET
3.1. Müssen für Monate, in denen keine Transaktionen stattfinden, Leermeldungen gemacht werden?
Nullmeldungen bzw. Leermeldungen sind in der Erhebung AWBET grundsätzlich nicht notwendig. Die AWBET-Meldung muss nur übermittelt werden, wenn es zu einer meldepflichtigen Transaktion gekommen ist. Eine Leermeldung ist nur nach Aufforderung notwendig bzw. falls eine Transaktion in der falschen Meldeperiode gemeldet wurde, und durch Übermittlung einer Leermeldung überschrieben werden muss (mit gleichzeitiger Meldung der Transaktion in der korrekten Meldeperiode). Gleiches gilt für die AWVLM-Meldung. Details zur Meldeperiodizität (monatlich vs. ad hoc) pro Erhebung können der Ausweisrichtlinie zur MVO ZABIL Kapitalverkehr entnommen werden. Die Notwendigkeit von Leermeldungen können Sie dem Erhebungsüberblick in der Ausweisrichtlinie entnehmen.
3.2. Gibt es bei der AWBET-Meldung eine Meldegrenze?
Ja, die Meldegrenze der AWBET-Meldung liegt bei 500.000 EUR pro Geschäftsfall. Transaktionen, die zu einer Auflösung einer bereits gemeldeten Direktinvestition (Unterschreitung der 10%-Grenze) oder einer kompletten Desinvestition führen (Anteil am Gesellschafs- bzw. Nominalkapital nach der Transaktion = 0%), unterliegen keiner Meldegrenze und sind daher jedenfalls zu melden. Nähere Informationen zur AWBET-Meldung finden Sie unter Erhebung AWBET: Grenzüberschreitende Gesellschafter:innen und Beteiligungen – Transaktionen .
3.3. In welcher Währung ist die AWBET-Meldung zu legen?
Der Transaktionswert der AWBET-Meldung muss in Euro gemeldet werden.
3.4. Bezieht sich die Meldeperiode auf den Geldfluss, oder bereits auf die Buchung der Verbindlichkeit bzw. Forderung?
Für die korrekte zeitliche Zuordnung einer meldepflichtigen AWBET-Transaktion ist der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs (effective date) relevant. Rückwirkend abgewickelte Transaktionen sind daher auch rückwirkend zu melden. Der Zeitpunkt des Geldflusses ist nicht entscheidend. Eine Ausnahme bilden jedoch Gewinnausschüttungen. Gewinnausschüttungen sind mit dem Monat zu melden, in dem die Zahlung der Gewinnausschüttung stattfand. Sollte die Zahlung in mehreren Tranchen erfolgen, ist mit dem ersten Zahlungszeitpunkt die volle Beschlusshöhe der Ausschüttung zu melden. Bei Sachausschüttungen ist der Zahlungszeitpunkt der Zeitpunkt, zu dem die Sachausschüttung verbucht worden ist. Im MeldeWeb-Upload-File ist als Meldestichtag immer der Monatsultimo anzugeben. Details findet man unter Erhebung AWBET: Grenzüberschreitende Gesellschafter:innen und Beteiligungen – Transaktionen.
3.5. Wenn die Meldung verspätet gemacht würde, kann man dann trotzdem noch die vorangegangenen Monate für die zu meldende Transaktion auswählen?
Es sind die Meldefristen einzuhalten. Sollte die Meldefrist nicht eingehalten werden können, ist eine Kontaktaufnahme mit der OeNB notwendig. Bei ausreichender Begründung kann in Ausnahmefällen eine Fristverlängerung gewährt werden. Die Nichteinhaltung der Meldefrist kann zur Anzeige gebracht werden. Da es auch zu rückwirkend abgewickelten Transaktionen kommen kann, können auch Nachmeldungen für Vorperioden übermittelt werden.
3.6. Transaktionen im Dezember werden oft erst nach dem 15.1. des Folgejahres beschlossen. Erfolgt die Meldung dann zum 15.2. oder wird die Meldung vom 15.1. geändert?
Für die korrekte Zuordnung der Meldeperiode ist in der AWBET-Meldung der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs (effective date) entscheidend (Ausnahme Ausschüttungen). Das heißt: falls der wirtschaftliche Übergang rückwirkend stattfindet bzw. ein Geschäftsfall rückwirkend verbucht wird, sind die Transaktionen umgehend der OeNB zu melden. Die Meldung ist für die Meldeperiode zu erfassen, indem die rückwirkende Verbuchung stattfindet.
3.7. Welche Meldung muss bei einer Kapitalerhöhung, die bei einer ausländischen Beteiligung durchgeführt wird, übermittelt werden?
Für grenzüberschreitende Eigenkapitaltransaktionen, wie beispielsweise Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen, Neugründungen, Verschmelzungen, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen, Gesellschafter:innenzuschüssen, Rücklagendotationen, Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital, Einbringung Sacheinlagen sowie grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen, ist eine AWBET-Meldung zu übermitteln. Kapitalerhöhungen ab einem Transaktionswert von 500.000 EUR sind mittels AWBET-Meldung im Anlassfall, unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonats an die OeNB zu melden. Nähere Informationen zur AWBET-Meldung finden Sie unter Erhebung AWBET: Grenzüberschreitende Gesellschafter:innen und Beteiligungen – Transaktionen.
3.8. Wenn eine ausländische Gesellschaft unterjährig verkauft wird, ist der Verkauf auch unterjährig zu melden oder genügt es, den Verkauf im Rahmen der AWBES-Meldung mit Stichtag 31.12. anzugeben?
Der vollständige Verkauf einer ausländischen Gesellschaft ist verpflichtend in der AWBET-Meldung zu melden. Zusätzlich muss in der Stammdatenbearbeitung die Beziehung zur verkauften Beteiligung beendet werden. Für den vollständigen Verkauf von Anteilen gibt es keine Meldegrenze. Wenn die Beteiligung aufgrund der vollständigen Veräußerung der Anteile zum 31.12. (= relevanter Stichtag für AWBES-Meldung) nicht mehr existiert, muss die Beteiligung in der AWBES-Meldung nicht mehr gemeldet werden. Wenn die AWBET-Meldung ordnungsgemäß übermittelt und die Beziehung zur Beteiligung in den Stammdaten ordnungsgemäß beendet wurde, scheint die Beteiligung in der Auswahlliste der AWBES-Meldung nicht mehr auf. Nähere Informationen zur AWBET-Meldung finden Sie unter Erhebung AWBET: Grenzüberschreitende Gesellschafter:innen und Beteiligungen – Transaktionen.
3.9. Wenn die Beteiligung in Aktien ohne ISIN gehalten wird, ist auszuwählen, dass die Beteiligung nicht in Aktien gehalten wird?
Das ist korrekt.
4. AWBES
4.1. Wie hoch ist die AWBES-Meldegrenze?
Informationen zur Meldegrenze finden Sie unter Erhebung AWBES: Grenzüberschreitende Gesellschafter:innen und Beteiligungen – Bestände.
4.2. In welcher Form ist die AWBES-Meldung abzugeben?
Die AWBES-Meldung ist entweder über das Onlineformular, über Excel-/XML-Upload oder via XML-Schnittstelle zu melden. Ein Upload für PDF-Formulare ist nicht vorgesehen. Das AWBES-Onlineformular finden Sie in der Applikation MeldeWeb am OeNB-Portal (www.myoenb.com) unter dem Menüpunkt Meldungsabgabe. Informationen zum MeldeWeb-Zugang finden Sie hier: http://www.oenb.at/aussenwirtschaft-meldewege .
Das Excel-Formular finden Sie hier: https://www.oenb.at/meldewesen/datenaustausch/oenb-portal/meldeweb.html.
Die möglichen Feldausprägungen können der Ausweisrichtlinie sowie aus dem Excel-Formular entnommen werden.
4.3. Wie lange ist für die Meldungslegung nach Bescheid-Zustellung Zeit?
Die Jahresmeldung zum Stichtag 31.12. muss nicht bis zum 15.1. sondern bis zu dem im Bescheid erwähnten Abgabetermin an die OeNB übermittelt werden. Der Bescheid wird in der Regel im Herbst jeden Jahres versandt (für das vergangene Jahresende). Zur Meldungslegung sind mindestens vier Wochen Zeit.
4.4. Wenn es keine meldepflichtige Direktinvestitionsbestände gibt, muss eine AWBES-Leermeldung abgegeben werden?
Ja, Leermeldungen sind (unter Bekanntgabe von Gründen) entweder per E-Mail an aussenwirtschaft.BES@oenb.at oder via MeldeWeb zu übermitteln.
4.5. Ist es möglich eine Fristverlängerung zur Abgabe der AWBES-Meldung zu beantragen?
In Ausnahmefällen kann (bei Begründung) eine Fristverlängerung vergeben werden.
4.6. Kann man bei einer bereits eingereichten Meldung noch Änderungen nachreichen?
Ja, Meldungen können über die Meldungshistorie erneut bearbeitet und abgesendet werden. Bitte beachten Sie dabei die Einhaltung der Abgabefrist.
4.7. Ist es möglich, die AWBES-Meldung an mehreren Tagen zu befüllen, sprich zwischenzuspeichern, und an einem anderen Tag weiterzumachen?
Ja, das AWBES-Onlineformular kann jederzeit zwischengespeichert und verlassen werden (den entsprechenden Button finden Sie auf der Übersichtsseite der AWBES-Meldung). Zwischengespeicherte Meldungen können über den Menüpunkt Home wieder in Bearbeitung genommen werden.
4.8. Ist es möglich die AWBES-Meldung zu erfassen, bevor alle Stammdaten aktualisiert wurden?
Nein. Die AWBES-Meldung kann nur befüllt und übermittelt werden, wenn alle notwendigen Stammdaten zum Meldestichtag befüllt wurden. Sollten die Stammdaten zum Meldestichtag veraltet bzw. falsch befüllt sein, führt dies zu Problemen in der Meldeverarbeitung, die zu Rückfragen und Korrekturbedarf führen können. Es ist daher immer notwendig die Stammdaten vor Meldungsübermittlung richtig zu stellen.
4.9. In welcher Währung ist die AWBES-Meldung zu legen?
Die Meldung ist in Euro genau zu legen. Die Kurse für die Umrechnung findet man unter Wechselkurse - Oesterreichische Nationalbank (OeNB) (Tägliche Referenzkurse der EZB).
4.10. Was ist zu tun, wenn man zu einem Pflichtfeld keine Informationen hat?
Alle abgefragten Felder sind Pflichtfelder und müssen erhoben werden.
4.11. Zweigniederlassungen: Bedeutet selbständig bilanzieren auch, dass die Bilanz nur für steuerliche Zwecke im Ausland erstellt wird?
Ja, sobald eine Bilanz für die Zweigniederlassung/Betriebsstätte vorhanden ist (egal für welche Zwecke sie erstellt wurde), ist diese Bilanz in der AWBES-Meldung zu erfassen.
4.12. Wie genau sind direkte und indirekte Beteiligungen definiert? Sind indirekte Beteiligungen „Enkelgesellschaften“?
An direkten Beteiligungen ist das Meldeobjekt unmittelbar beteiligt. Indirekte Beteiligungen sind all jene beherrschte Beteiligungen, die im Konzernbaum unter den direkten ausländischen Beteiligungen angesiedelt sind. Es ist dabei unerheblich, auf welcher Ebene sich diese befinden. Sie umfassen also nicht nur "Enkelgesellschaften", sondern auch "Urenkel" etc.
4.13. Wie soll man mit unterjährigen/schiefen Wirtschaftsjahren in der AWBES-Meldung umgehen? Sind Beteiligungen, die während des Befragungsjahres verkauft wurden, noch zu melden?
In der AWBES-Meldung sind Gesellschafter:innen und Beteiligungen per 31.12. des Befragungsjahres zu melden. Bei den Bilanzdaten werden schiefe Wirtschaftsjahre selbstverständlich berücksichtigt. Es sind immer die Bilanzdaten mit einem Bilanzstichtag im Zeitraum 1.4. des Befragungsjahres bis 31.3. des Folgejahres zu melden. Hat ein Unternehmen den Bilanzstichtag 31.3., so ist bei der Befragung 2020 die Bilanz des 31.3.2021 zu melden.
4.14. Welche Daten aus Bilanz und GuV sind zu melden?
Bilanz- und GuV-Daten sind in einem stark gekürzten Schema in der AWBES-Meldung einzutragen. Wichtig ist insbesondere, dass die Summen (Eigenkapital, Bilanzsumme und Ergebnis vor Steuern) korrekt sind. Die Feldlisten finden Sie in der Ausweisrichtlinie: Erhebung AWBES: Grenzüberschreitende Gesellschafter:innen und Beteiligungen – Bestände.
5. AWFUV
5.1. In welcher Form kann die AWFUV-Meldung übermittelt werden?
Die AWFUV-Meldung ist über das OeNB-Portal (www.myoenb.com) mittels Upload einer Excel- oder XML-Datei zu übermitteln. Eine Eingabemaske (Onlineerfassung) wird nicht angeboten. Bei der Übermittlung ist darauf zu achten, dass es sich um eine Komplettmeldung handelt (alle meldepflichtigen Forderungs- und Verpflichtungsbestände müssen in der Meldung enthalten sein). Meldungen können auch via XML-Schnittstelle an die OeNB übermittelt werden. Die Meldewege können grundsätzlich gewechselt werden. Allerdings ist pro Monat eine vollständige und korrekte Meldung über einen Meldeweg zu legen.
Die OeNB empfiehlt den Meldenden grundsätzlich, die AWFUV-Meldung mittels Upload am OeNB-Portal zu übermitteln. Die Übermittlung über die XML-Schnittstelle bzw. die dafür notwendige initiale Implementierung ist technisch wesentlich anspruchsvoller.
5.2. In welcher Einheit und in welchem Format muss gemeldet werden?
Die Werte müssen in Originalwährung und wie folgt formatiert werden: Zahlenformat – Buchhaltung (Dezimalstellen: mind. 2; kein Währungssymbol) – d. h. mind. 2 Dezimalstellen müssen angegeben bzw. angezeigt werden.
5.3. Müssen Leermeldungen gemeldet werden?
Nein, Leermeldungen sind nicht notwendig. Wichtig ist die letztmalige Nullmeldung, da es sich um eine Bestandsmeldung handelt.
5.4. Sind spätere Korrekturen möglich?
Korrekturen von bereits übermittelten Meldungen sind jederzeit über die Übermittlung einer vollständigen und korrigierten Meldung möglich. Die letztübermittelte Version ist jene, die von den Systemen der OeNB verarbeitet und als gültige Version herangezogen wird.
5.5. Können zukünftig mehrere Einheiten in einer Upload-Datei hochgeladen werden?
Es ist möglich, meldepflichtige Daten mehrerer Gesellschaften in einer Upload-Datei hochzuladen. Wichtig ist, dass die/der Benutzer:in, die/der den Upload durchführt, für alle vorkommenden OeNB-Identnummern zur Meldungslegung am OeNB-Portal berechtigt ist.
Hinweis: Erfolgt der Zugriff auf das OeNB-Portal über das Unternehmensserviceportal (USP) ist die Meldungsübermittlung nur für jene Gesellschaft, für die man sich ursprünglich am USP eingeloggt hat, möglich. Die/der am USP eingestiegene Unternehmensadministrator:in kann jedoch am OeNB-Portal (Berechtigungsverwaltung) Berechtigungen vergeben, so dass für die entsprechenden Benutzer:innen die Übermittlung für mehrere Gesellschaften möglich ist.
5.6. Kann die AWFUV-Meldung auf zwei Sachbearbeiter:innen aufgeteilt werden?
Nein. Es ist eine (vollständige) AWFUV-Erhebung pro Meldeperiode zu übermitteln. Die Zweitmeldung würde die Erstmeldung überschreiben und daher muss die Erstmeldung vollständig sein. Bei einer nicht vollständigen Erstmeldung können eine Reihe von Rückfragen zu den (fehlenden) Veränderungen entstehen.
5.7. Die 10 Mio. EUR Meldegrenze ist in Summe über alle meldepflichtigen grenzüberschreitenden Forderungen/Verpflichtungen zu sehen oder je Forderung/Verpflichtung?
In Summe je Seite. Wenn entweder die Summe der grenzüberschreitenden Forderungsbestände oder die Summe der grenzüberschreitenden Verpflichtungsbestände die Meldegrenze von 10 Mio. EUR zum Meldestichtag (Monatsultimo) erreicht oder überschreitet, dann ist im Detail pro Währung, Land/Counterpart-Einheit zu melden. Es reicht – für das Auslösen der Meldepflicht – die Überschreitung in Summe über alle Forderungen oder Verpflichtungen. Ist einmal die Meldegrenze überschritten, dann sind sämtliche Forderungen und Verpflichtungen getrennt nach Land oder Konzernbeziehung zu melden.
5.8. Ist bei der Meldegrenze von EUR 10 Mio. auch das Guthaben bei Kreditinstituten bei den Forderungen zu berücksichtigen?
Ja, alle Forderungen oder Verbindlichkeiten in Summe über alle Länder oder Konzerngesellschaften sind dann zu berücksichtigen. Ist die Meldegrenze von 10 Mio. EUR (oder Eurogegenwert) überschritten, so ist pro Land/Identnummer die AWFUV-Meldung zu übermitteln.
5.9. Was ist zu tun, wenn die Bestände unter die Meldegrenze gesunken sind? Ist dann noch eine Meldung notwendig?
Wenn die Verbindlichkeiten auf Null gehen, ist eine letztmalige Nullmeldung erforderlich. Bei Unterschreitung der Meldegrenze sind sechs weitere Meldungen unter der Meldegrenze erforderlich und erst danach kann die Meldepflicht beendet werden (außer die Meldegrenze wird in dieser Zeit wieder überschritten). Eine freiwillige (Weiter-)Meldung unter der Meldegrenze ist zulässig.
5.10. Wenn man Auslandsforderungen/-verbindlichkeiten meldet, muss man dann die Beziehungen auch anlegen?
Sie müssen Beziehungen nur anlegen, wenn die Auslandsforderungen/-verbindlichkeiten im Konzern bestehen, ansonsten ist eine regionale Summierung nach ISO-Ländercode zu übermitteln.
5.11. Müssen Stammdaten monatlich bearbeitet werden?
Nur bei Stammdatenänderungen ist eine Bearbeitung notwendig.
5.12. Ist bei konzernexternen Forderungen eine Counterpart-Einheit-Identnummer anzugeben?
Die AWFUV-Meldung ist für externe Forderungen mit dem jeweiligen Ländercode (keine Identnummer) zu übermitteln. Die Anlage von Stammdaten (inkl. Counterpart-Einheit-Identnummer) für konzernexterne Einheiten ist (in Ausnahmefällen) nur nach expliziter Aufforderung durch die OeNB erforderlich.
5.13. Ist die Meldung von Ländern mit Forderungen bzw. Verbindlichkeiten unter EUR 100.000 als Gesamtsumme mit Land XX erlaubt?
Eine Summierung unter Ländercode "XX" oder Währungscode "XXX" ist nicht zulässig.
5.14. Wenn mehrere Girokonten in verschiedenen Ländern und in verschiedenen Währungen bestehen, muss pro Währung und pro Land oder nur pro Währung in Summe gemeldet werden?
In der AWFUV-Meldung sind alle Forderungs- bzw. Verpflichtungsbestände in Originalwährung anzugeben. Unterschiedliche Währungen dürfen nicht regional bzw. je Konzernbeziehung summiert werden und sind daher separat anzugeben.
5.15 Gibt es ein Beispiel für eine Forderung/Verbindlichkeit aus Dienstleistungen? Welche URLFZ und INVART sind hierfür zu wählen?
Forderungen aus Dienstleistungen sind mit der URLFZ „K0-12“ und der INVART „HAKRE“ in der Erhebung AWFUV zu melden.
5.16. Fallen unter „sonstige Forderungen“ nur Finanzierungen und nicht z.B. Weiterverrechnungen von Berater:innenkosten, Fee-Verrechnungen etc. an die ausländische Beteiligung?
Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus Weiterverrechnungen entstehen, sind auch in der AWFUV-Meldung (Art des Investments HAKRE) zu melden.
5.17. Wie sind negative Forderungen zu melden?
Bitte melden Sie diese als VERPF.
5.18. Ist eine erhaltene Anzahlung als VERPF aus HAKRE zu melden?
Ja, erhaltene Anzahlungen sind als VERPF aus HAKRE monatlich zu melden.
5.19. Bei Konzernbeteiligungen, gegenüber denen sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten bestehen, kann man den Saldo melden oder muss man sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten separat melden?
Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen nicht saldiert werden und müssen getrennt übermittelt werden (Bruttodarstellung).
5.20. Sind Forderungen aus Dienstleistungen gleich zu bewerten wie Forderungen aus Warenlieferungen?
Ja, Verbindlichkeiten und Forderungen sind unabhängig davon, ob sie aus Dienstleistungen oder Warenlieferungen entstehen als Handelskredite (Art des Investments = HAKRE) meldepflichtig.
5.21. Muss für jeden Meldungswert ein Zinssatz angegeben werden?
Ja, wenn Zinsen bezahlt/erhalten werden, ist ein Zinssatz pro Art des Investments anzugeben.
5.22. Was ist bei variablen Zinssätzen anzugeben?
Da es sich um eine monatliche Meldung handelt, kann der Zinssatz bei Änderungen monatlich angepasst werden. Wenn der Zinssatz während des Monats variiert, ist für die Meldungslegung der Monatsdurchschnitt heranzuziehen (siehe auch nächste Frage).
5.23. Wie meldet man einen Zinssatz, der sich nicht per Stichtag errechnet, sondern vom Durchschnitt des Cash-Pool-Bestandes?
Hier ist monatlich ein Durchschnittswert in Dezimalschreibweise (z.B.: 0,0015) anzugeben.
5.24. Wie meldet man einen Zinssatz, wenn mehrere Kreditforderungen – aufgrund gleicher Dimensionalität (gleiche Originalwährung, gleiche Ursprungslaufzeit, gleiche Art des Investments, gleicher Counterpart, gleiche Art des Bestandes) – in der Spalte WA:NN summiert werden?
Hier ist ein – entsprechend den aushaftenden Forderungs-/Verpflichtungsbeständen – gewichteter Durchschnittszinssatz zu melden. Entsprechende Beispiele finden Sie in der Ausweisrichtlinie unter Erhebung AWFUV: Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten.
5.25. Was ist einzutragen, wenn der 3-Monats-Euribor und ein fixer Zinssatz vereinbart wurde?
Als Zinssatz ist hier die Summe aus 3-Monats-Euribor plus Zuschlag zu melden.
5.26. Ist der Zinssatz mit drei Kommastellen auch möglich?
Der Zinssatz muss auf mindestens zwei Nachkommastellen genau gemeldet werden. Auf freiwilliger Basis ist eine Übermittlung von mehr als zwei Nachkommstellen möglich. Die Werte müssen wie folgt formatiert werden: Zahlenformat – Buchhaltung (Dezimalstellen: mind. 2; kein Währungssymbol) – d. h. mind. 2 Dezimalstellen müssen angegeben bzw. angezeigt werden.
5.27. Wenn bei negativem Zinssatz keine Zinszahlungen fällig werden, ist dann der Zinssatz mit 0,00 zu melden?
Ja, in diesem Fall melden Sie den Wert mit 0,00 in der jeweiligen Periode.
6. AWVLM
6.1. In welcher Währung ist die AWVLM-Meldung zu legen?
Die Meldung ist in Euro zu legen. Die Kurse für die Umrechnung findet man unter Wechselkurse - Oesterreichische Nationalbank (OeNB) (Tägliche Referenzkurse der EZB).
6.2. Wird man zur Meldungslegung aufgefordert?
Nein. Alle Meldungen außer die Erhebung AWBES sind bei Vorliegen eines meldepflichtigen Sachverhalts selbstständig (ohne Aufforderung durch die OeNB) innerhalb der erforderlichen Fristen an die OeNB zu übermitteln. Lediglich die Erhebung AWBES ist auf Aufforderung zu machen. Hierfür wird einmal jährlich ein Bescheid an ausgewählte Meldepflichtige übermittelt.
7. AWFDE
7.1. Müssen Zahlungseingänge und Ausgänge saldiert oder getrennt gemeldet werden?
Zahlungseingänge und Ausgänge sind saldiert zu melden.
7.2. Ist die Art des Underlyings in Analogie zur Großkreditmeldung zu sehen (also z.B. kein Thema für IRS/CCS)?
Die Art des Underlyings entspricht folgender Gliederung: Commodity (COMM), Credit (CRED), Foreign Exchange and Gold (CURR), Equity (EQU), Interest Rate (INTRATE), Sonstige Assetklasse (SONSAK). Die Liste der Ausprägungen findet man unter Erhebung AWFDE: Grenzüberschreitende Finanzderivate.
7.3. Ein Derivat wird vollständig verkauft. Es wird ein geringerer/höherer Betrag erzielt als der zuletzt angegebene Bestand (Marktwertveränderung): Ist hier ein Kommentar an die OeNB zu senden. Gibt es eine solche Funktion?
Ja, die Funktion "Kommentar" gibt es. Wenn vorab ein Kommentar übermittelt wird, kann dieser etwaige Rückfragen vermeiden.
7.4. Sind auch Devisentermingeschäfte zu melden?
Devisentermingeschäfte sind in der Erhebung AWFDE meldepflichtig. Nähere Informationen findet man unter Erhebung AWFDE: Grenzüberschreitende Finanzderivate.
8. AWWPA
8.1. Gilt die Meldegrenze pro Wertpapier oder ist damit die Summe des Depots gemeint?
Eine Meldepflicht besteht, wenn die Summe aller Wertpapier-Eigenbestände, die nicht auf einem inländischen Depot zur Verwahrung oder Verwaltung liegen, einen Wert von 5.000.000 EUR bzw. einen Euro-Gegenwert in dieser Höhe erreicht oder überschreitet.
Z.B.: Wertpapier 1 mit einem Marktwert von 1.000.000 EUR auf einem ausländischen Depot, Wertpapier 2 mit einem Marktwert von 4.000.000 EUR in Eigenverwahrung → Meldepflicht für beide Wertpapiere.
9. MeldeWeb (Onlineapplikation am OeNB-Portal) und Registrierung
9.1. Wird für die Applikation MeldeWeb eine Berechtigung benötigt?
Ja, Anleitungen zur Registrierung finden Sie hier: http://www.oenb.at/aussenwirtschaft-meldewege .
9.2. Warum ist die Anmeldung über das Unternehmensservice Portal per "Anmeldung mit USP-Kennung" nicht möglich?
Die OeNB muss die meldungsübermittelnde Person eindeutig identifizieren und sicherstellen, dass diese zur Meldungsübermittlung berechtigt ist. Daher kann dieser Login nicht angeboten werden.
9.3. Wie kann eruiert werden, wer im Unternehmen USP-Administrator:in ist?
Der OeNB ist die/der USP-Administrator:in nicht bekannt. Falls es in Ihrem Unternehmen eine zentrale Berechtigungsverwaltung gibt, empfiehlt sich dort eine Nachfrage. Da die ursprüngliche USP-Registrierung durch die Geschäftsführung durchgeführt werden muss, kann auch diese die/den USP-Administrator:in nennen.
9.4. Können mehrere ID Austrias oder EU-Logins hinterlegt werden, damit die Meldung von mehreren Personen durchgeführt werden kann? Wie kann die/der Administrator:in die Berechtigung durchführen?
Die Anzahl an Personen, die zur Meldungslegung berechtigt werden, ist nicht begrenzt. Die/Der USP-Administrator:in kann nach der Weiterleitung zum Portal der OeNB im dortigen Admin-Bereich Benutzer:innen anlegen, bearbeiten, oder entfernen. Nach einer Veränderung der Berechtigung erhalten diese Personen eine E-Mail. Sie können anschließend mit der ID Austria oder dem EU-Login am OeNB-Portal einsteigen. Auch kann die/der USP-Administrator:in nach der Weiterleitung selbst in die Applikation MeldeWeb einsteigen, um Meldungen zu übermitteln bzw. Stammdaten zu bearbeiten.
9.5. Wie können die Benutzer:innendaten der Meldeberechtigten für das Unternehmen bearbeitet (angelegt, bearbeitet, gelöscht) werden?
Die/Der USP-Administrator:in kann am Portal der OeNB (www.myoenb.com) Benutzer:innen neu anlegen und bestehende Berechtigungen bearbeiten bzw. entziehen. Das OeNB-Portal ist via USP abrufbar. Weitere Erklärungen dazu finden Sie unter https://www.oenb.at/Service/oenb-portal.html .
9.6. Muss man sich mit der privaten ID Austria authentifizieren?
Ja, da am OeNB-Portal sensible Daten erfasst und gespeichert werden, ist die OeNB verpflichtet, bei der Nutzung der Applikation MeldeWeb eine eindeutige Identifizierung der Benutzer:innen durchzuführen. Diese eindeutige Identifizierung erfolgt durch Anmeldung mittels persönlicher ID Austria oder EU-Login.
9.7. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die Meldung für die/den Meldepflichtige:n aus dem Ausland erfolgt und somit keine ID Austria zum Login genutzt werden kann?
Neben dem Einstieg über ID Austria ist auch ein Einstieg mittels EU-Login (Für User:innen in Deutschland: Online-Ausweisfunktion des Personalausweises) möglich.
9.8. Können österreichische Steuerberatungsgesellschaften/Rechtsanwaltskanzleien für Mandanten melden?
Ja. Es obliegt der/dem USP-Administrator:in Personen zur Meldungslegung am OeNB-Portal berechtigen.
9.9. Ist es möglich in MeldeWeb eine Weiterleitung/Vertretung einzustellen?
Der Einstieg in MeldeWeb muss personifiziert erfolgen. Eine Weitergabe der Login-Daten ist daher nicht möglich. Die OeNB empfiehlt daher, dass die/der USP-Administrator:innen mehr als eine Person zur Meldungslegung berechtigt. Alternativ kann die/der USP-Administrator:in auch eine:n MeldeWeb-Applikationsadministrator:in bestimmen. Diese:r kann dann direkt am OeNB-Portal weitere MeldeWeb-Benutzer:innen anlegen oder entfernen.
9.10. Werden die Daten aus dem Excel-Upload in das Onlineformular geladen?
Bei Verwendung des Excel-Uploads werden die Meldungen auf der Onlineplattform hochgeladen. Für den Upload von Excel-Dateien gibt es in MeldeWeb einen eigenen Menüpunkt. Der Upload von Excel-Dateien ist unabhängig vom Onlineformular. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Meldewege. In der Meldungshistorie werden alle via Onlineformular oder Upload übermittelten Meldungen aufgelistet.
9.11. Kann man die Meldungen bearbeiten (wenn ja wie lange)? Kann man sich alte Meldungen ansehen?
Bei Meldungen, die via Onlineformular übermittelt wurden, kann zur Bearbeitung wieder in das Onlineformular eingestiegen werden. Die Dateien für Meldungen via Upload müssen lokal korrigiert und anschließend neu hochgeladen werden. Die Korrektur von bereits übermittelten Meldungen ist etwa zwei Jahre in die Vergangenheit möglich (Zeitraum abhängig von Meldeperiode und Übermittlungszeitpunkt). Auch die Auflistung der übermittelten Meldungen kann für etwa zwei Jahre eingesehen werden.
9.12. Gibt es eine Zusammenfassung über die gesamten Meldungen eines Unternehmens?
Es gibt in MeldeWeb einen eigenen Menüpunkt zur Meldungshistorie. Dort findet man alle Meldungen, die via MeldeWeb an die OeNB übermittelt worden sind.
Bei Unklarheiten zu den Meldepflichten kann die Meldepflichtabfrage der OeNB genützt (https://www.oenb.at/meldewesen/meldepflichtabfrage.html), in der Ausweisrichtlinie zur MVO ZABIL Kapitalverkehr nachgeschlagen oder direkt mit der OeNB Kontakt aufgenommen werden (aussenwirtschaft@oenb.at).
9.13. Können Daten zwischengespeichert werden, sodass jemand anderes weiterarbeiten kann bzw. wie funktioniert der Zugriff, wenn beide Personen im Home-Office arbeiten?
Da der Einstieg personifiziert erfolgen muss, müssen alle Personen für MeldeWeb berechtigt werden. Ortsungebunden kann jede berechtigte Person direkt am OeNB-Portal (www.myoenb.com) mit der persönlichen ID Austria oder über EU-Login einsteigen. Bei Onlineformularmeldungen (Erhebungen AWBET, AWBES und AWVLM) wird ein Zwischenspeichern angeboten. Die Bearbeitung kann daher durch eine weitere Person fortgesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass via Upload nur Komplettmeldungen übermittelt werden können. Sollten unvollständige Meldungen übermittelt werden, kann es zu einer Reihe von Rückfragen kommen.
10. Meldewege
10.1. Wo findet man die Excel-Upload-Vorlagen, wenn man mittels Excel-Upload melden möchte?
Die Excel-Vorlagen zu den neuen Erhebungen findet man unter folgendem Link: https://www.oenb.at/meldewesen/datenaustausch/oenb-portal/meldeweb.html .
10.2. Wenn man als Software-Unternehmen die Meldungserzeugung im Auftrag für eine:n meldepflichtige:n Kund:in durchführt, wie können diese erzeugten XML-Meldungen mit der OeNB getestet werden?
Die technischen Details (Erhebungs- und Prüfungsstammdaten) zu den neuen Erhebungen finden Sie unter Meldewesen - Oesterreichische Nationalbank (OeNB)/„Zentrale Erhebungsübersicht und Kontaktinformationen“. Die Schaubilder sind publiziert (siehe Ausweisrichtlinie für XML Beispiele). Standardaufbau XML-Meldungen: https://www.oenb.at/meldewesen/datenaustausch/dv-schnittstellen.html .
10.3. Excel-Upload: Dürfen Überschriften mit Notizen versehen sein? Dürfen Drop-Down-Listen ergänzt werden? Sind leere Zeilen ein Problem (z.B. um die Daten in Abschnitte einzuteilen)? Sind Formeln zulässig? Dürfen weitere Tabellenblätter eingefügt werden?
Es sind alle Konventionen/Regeln zur Excel-Erstellung einzuhalten. Die Konventionen/Regeln werden direkt über dem Upload-Feld in MeldeWeb bzw. in der Ausweisrichtlinie im Kapitel Allgemeine Bestimmungen aufgelistet. Sollten diese nicht eingehalten werden, können die hochgeladenen Files nicht verarbeitet werden. Die Meldung gilt damit als nicht eingelangt. Spaltenbezeichnungen dürfen daher nicht verändert werden, Drop-Down-Listen und leere Zeilen dürfen nicht eingefügt werden und Formeln sind nicht zulässig. Weitere Tabellenblätter können eingefügt werden, aber die Bezeichnung der Tabellenblätter aus der Vorlage dürfen nicht verändert werden.
11. AWGDL
11.1. Was ist bei der Erhebung AWGDL zu melden?
Die Meldung AWGDL – Außenwirtschaft grenzüberschreitende Dienstleistungen umfasst die grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Austausch von Dienstleistungen). Hierzu gibt es eine eigene Meldeverordnung (Meldeverordnung der OeNB betreffend die statistische Erfassung des Grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr).
Detaillierte Informationen hierzu findet man unter folgendem Link: Erhebung AWGDL: Grenzüberschreitende Dienstleistungen.
Im Rahmen der AWGDL-Erhebung sind folgende Einheiten meldepflichtig:
-
Kreditinstitute gemäß Abteilung 64 der ÖNACE 2008, exklusive der Gruppe 64.2
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Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherungen) gemäß Abteilung 65 der ÖNACE 2008
Alle anderen Einheiten melden ihre grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Statistik Austria. Sämtliche Informationen zu dieser Meldung entnehmen Sie bitte der Website von Statistik Austria.